BFH bestätigt: Arbeitslohn Dritter nur noch in Ausnahmefällen
Auch der im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von einem Dritten gewährte Arbeitslohn ist steuer- und beitragspflichtig. Er unterliegt dem Lohnsteuer- und Beitragsabzug durch den eigenen Arbeitgeber, wenn dieser weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden.
Rabattgewährung Dritter kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Bereits im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anwendung dieser Vorschrift massiv eingeschränkt. Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nach seiner Auffassung nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als "Frucht seiner Arbeit", die er für den Arbeitgeber erbringt, darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen (BFH, Urteil vom 18. Oktober 2012, VI R 64/11).
Neues Urteil: BFH bestätigt bisherige Rechtsprechung
In einem kürzlich veröffentlichten, neuen Urteil hat der BFH zwar seine Rechtsprechung bestätigt - allerdings lag hier ein Ausnahmefall vor:
Der Kläger war bei der A-GmbH beschäftigt. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH veräußerte sämtliche Gesellschaftsanteile der A-GmbH. Der Kläger erhielt im Streitjahr einen von der B-GmbH ausgestellten Scheck über 5.200 Euro als "außerordentliche Anerkennung für geleistete Dienste". Auch die anderen 166 Arbeitnehmer der A-GmbH erhielten diese Zuwendungen der B-GmbH.
Veranlassungszusammenhang entscheidend
Diese Zahlung ist auch nach Auffassung der Finanzgerichte als Arbeitslohn zu versteuern. Der Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis wird insbesondere damit begründet, dass
alle 167 Arbeitnehmer der A-GmbH die Zuwendungen der ehemaligen Konzernmutter erhalten hätten,
die Zuwendungen zusammen mit Bonuszahlungen ausgezahlt worden seien und
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilsveräußerungsvertrag stünden
und deshalb eine Anerkennung für die geleistete Arbeit seien.
Praxistipp: Zuwendungen Dritter ohne Arbeitslohncharakter |
Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beziehungsweise Drittem gewährt wird. Arbeitslohn liegt in solchen Fällen nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber zum Beispiel an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat; dies gilt erst recht, wenn er von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. |
(BFH, Urteil vom 28. Februar 2013, VI R 58/11)
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