Schutzimpfung ist regelmäßig steuerfrei
Vorteile besitzen keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Unstreitig ist ein Interesse des Arbeitgebers an der Gesunderhaltung des Mitarbeiters. Allerdings hat jeder Arbeitnehmer auch ein privates Interesse an seiner Gesundheit, so dass die Finanzverwaltung bei enger Auslegung bei Gesundheitsmaßnahmen wie z. B. Schutzimpfungen einen steuerbaren Vorteil annehmen könnte.
Nicht zum Arbeitslohn gehören nach Verwaltungsauffassung (H19.3 LStH) Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit, wenn die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle durch Auskünfte des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft oder durch Sachverständigengutachten bestätigt wird (BFH vom 30.5.2001 - BStBl II S. 671). Sowohl die spezifische Berufsbedingtheit wie auch die vorherige Einholung entsprechender Nachweise dürfte jedoch in der Praxis problematisch und nur selten zu erfüllen sein.
Selbst wenn Arbeitslohn vorliegt, müssen daraus jedoch keine lohnsteuerlichen Belastungen resultieren. Denn es kommen direkt mehrere Steuerbefreiungen in Betracht:
- So ist die Übernahme von Reisekosten für Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG). Neben Spesen, Übernachtungs- und Fahrtkosten kommen auch Reisenebenkosten in Betracht. Die Übernahme von Kosten für erforderliche, nicht rein vorbeugende Impfungen vor dem Auslandseinsatz durch den Arbeitgeber ist u. E. steuerfreier Reisekostenersatz.
- Daneben bleiben Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands des Mitarbeiters oder der betrieblichen Gesundheitsförderung bleiben bis zu 500 EUR im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 34 EStG). Bei Schutzimpfungen handelt es sich um Maßnahmen zur Verhütung einer bestimmten Krankheit. Die Aufwendungen des Arbeitgebers für solche Schutzimpfungen fallen als Leistungen zur Primärprävention (= Risikoschutz) unter die Steuerbefreiungsvorschrift. Begünstigt sind dabei nicht nur spezielle Auslandsimpfungen, sondern z. B. auch eine Grippeschutzimpfung
Achtung: Prämien für eine zusätzliche Krankenversicherung (z. B. Auslandskrankenversicherung) gehören dagegen zum Arbeitslohn, selbst wenn der zusätzliche Krankenversicherungsschutz allein durch eine berufliche Auslandstätigkeit veranlasst ist (BFH, Urteil v. 16.4.1999, BStBl 2000 II S. 408).
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