Unlauterer Wettbewerb: Kontaktaufnahme bei Xing kann kosten

Das ist auch eine Form des unlauteren Wettbewerbs: Ein Arbeitnehmer schreibt die Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens über das Netzwerk Xing an und äußert sich abwertend über ihr Unternehmen. Das Gericht wertet dies als Abwerbungsversuch - mit entsprechenden Folgen.

Ein IT-Mitarbeiter eines Personaldienstleistungsunternehmens kontaktierte über Xing zwei Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens u. a. mit folgenden Worten: "Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gerne Auskunft."

Das Konkurrenzunternehmen sah darin ein wettbewerbswidriges Handeln und beauftragte einen Rechtsanwalt, vom Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen. Im Klagewege wollte das Konkurrenzunternehmen die dafür angefallenen Rechtsanwaltskosten vom Beklagten erstattet haben.

Die Entscheidung

Das LG Heidelberg verurteilte den Beklagten zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

Es sah im Handeln des Beklagten eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Geschäftlich deshalb, weil der Beklagte auf der Plattform Xing kein Profil als Privatperson verwendete, sondern sich sein Profil auf die Firma bezog, für die er tätig ist.

Das Verhalten des Beklagten wertete das LG als wettbewerbswidrige Herabsetzung der Klägerin (§ 4 Nr. 7 UWG). Die Äußerungen seien abwertend und dies ohne sachliche Begründung hierfür anzugeben. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Interesse der Klägerin auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit dar.

Außerdem stellte das LG eine gezielte Behinderung durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern fest (§ 4 Nr. 10 UWG). Die Formulierung der Xing-Nachricht verstand das LG als Versuch der Abwerbung. Ein solcher Versuch der Abwerbung sei dann unzulässig, wenn unlautere Begleitumstände hinzukämen. Solche unlauteren Begleitumstände sah das LG hier in den unzulässig herabsetzenden Äußerungen des Beklagten (LG Heidelberg, Urteil v. 23.05.2012, 1 S 58/11).

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