TV-L: Beamtentätigkeit nicht auf Beschäftigungszeit anzurechnen

Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, für die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt, wird die Zeit beim vorigen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Dies gilt nicht beim Wechsel vom Beamten- in ein Angestelltenverhältnis, entschied nun das BAG.

Der § 34 TV-L regelt in Absatz 3, inwieweit Vorbeschäftigungen auf die aktuelle Beschäftigungszeit anzurechnen sind. Das wirkt sich zum Beispiel bei der Berechnung der Kündigungsfrist oder auf Jubiläumszahlungen aus. Im konkreten Fall vor dem BAG verweigerte das beklagte Land Nordrhein-Westfalen, auf die Beschäftigungszeit einer angestellten Lehrerin auch über 13 Jahre als beamtete Lehrerin in Thüringen anzurechnen.

Beschäftigungszeit: Zeit als Beamtin nicht anzurechnen

Die Lehrerin bestand wiederum auf die Anrechnung der Zeit des vorangegangenen Beamtenverhältnisses und hat sich auf die Vorgängernorm des §34 Abs. 3 TV-L berufen. Zwar erwähne die aktuelle Vorschrift die Beamtenverhältnisse nicht. § 39 knüpft jedoch an § 19 Abs. 3 BAT an, der diese Verhältnisse gerade berücksichtige.

TV-L: Bewusste Änderung schließt Analogie aus

Die Revision der Lehrerin hatte jedoch keinen Erfolg vor dem BAG. Gerade weil die Tarifwerke des TV-L und des TVöD aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt wurden, ist daraus zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Eine analoge Anwendung des §34 Abs. 3 TV-L sei daher ausgeschlossen.

Beschäftigungszeit: Kein Verstoß gegen andere Rechts

Der Begünstigungsausschluss verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG, entschied das BAG. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind. § 34 Abs. 3 TV-L verstößt auch nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV.

Hinweis: BAG, Urteil vom 29. Juni 2017, Az. 6 AZR 364/16; Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 7. April 2016, Az. 11 Sa 1468/15

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