Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber Urlaub nicht gewährt. Denn es kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers kommen.

Soweit kein Sonderfall vorliegt, etwa aufgrund der neuen Rechtsprechung des BAG zur Übertragung von Erholungsurlaub im Krankheitsfall oder aufgrund von speziellen tariflichen oder einzelvertraglichen Sonderregeln, verfällt nicht genommener Erholungsurlaub entweder mit dem Schluss des Kalenderjahrs oder spätestens nach Auslaufen des Übertragungszeitraums.

 

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht gewährt

Gewährt hingegen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unberechtigt den Erholungsurlaub oder Teile davon im Urlaubsjahr oder ggf. im Übertragungszeitraum nicht, etwa weil er irrtümlich meint, es läge im Urlaubsjahr selbst ein Übertragungstatbestand vor, der tatsächlich jedoch nicht einschlägig war, bleibt es nach der Rechtsprechung des BAG zwar weiterhin dabei, dass der Urlaub mit dem 31. Dezember verfällt. Es kann sich aber ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ergeben.

 

Achtung! Schadensersatz droht

In beiden Fällen gehört es zu den notwendigen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch ein hinsichtlich der zeitlichen Lage und des Umfangs des Urlaubs inhaltlich hinreichend bestimmtes Urlaubsbegehren so rechtzeitig in Verzug gesetzt hatte, dass der Urlaub noch vor Ablauf der jeweiligen Frist hätte gewährt werden können. Fehlte es an einer solchen Geltendmachung des Urlaubs, entstand kein Schadensersatzanspruch.

 

Arbeitgeber muss schuldhaft handeln

Der Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Arbeitgebers voraus, der Arbeitgeber muss den Urlaub also entweder vorsätzlich oder fahrlässig verweigert und auch bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums nicht nachgewährt haben. Der Anspruch geht in erster Linie auf Freistellung (das entspricht der Gewährung von Urlaub) in dem Umfang, den der Arbeitnehmer durch die Verweigerung und spätere Nichtinanspruchnahme im Kalenderjahr erlitten hat. Kann die Freistellung nicht mehr gewährt werden, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen auf Geldzahlung um.

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