Schadensersatz? Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten
Schadensersatz wegen Vertragsbruchs
Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag und gelten für beide Seiten. Der Arbeitnehmer, der vorzeitig „abspringt“ wird also vertragsbrüchig. Entstehen dem Arbeitgeber hierdurch Schäden, kann er diese theoretisch ersetzt verlangen.
In der Praxis muss der Arbeitgeber entstandene Schäden jedoch im Streitfall vor dem Arbeitsgericht darlegen und nachweisen. Das gestaltet sich fast immer sehr schwierig bis unmöglich. Es kann im Einzelfall gelingen, wenn z. B. gerade durch den plötzlichen Abgang eines Mitarbeiters Ware verdorben ist oder Gewinn entgangen ist. Im Regelfall springen jedoch andere Mitarbeiter ein, um den Schaden im Unternehmensinteresse zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Deren Vergütung kann nur dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie höher liegt als die des abgesprungenen Mitarbeiters, da dessen Vergütung ja wegfällt. Der mit der Situation verbundene Ärger und Aufwand ist zudem vor Gericht nicht konkret wirtschaftlich zu beziffern.
Keine Zwangsvollstreckung der Arbeitsleistung
Da während der Kündigungsfrist Anspruch auf die Arbeitsleistung besteht, könnte der Arbeitgeber auf die Idee kommen, den Arbeitnehmer vor Gericht zum Arbeiten verurteilen zu lassen. Unabhängig von der personalwirtschaftlichen Sinnlosigkeit ist dies auch juristisch nicht möglich. Der Anspruch ist nicht durch Zwangsvollstreckung durchsetzbar (§ 888 Abs. 3 ZPO).
Vertragstrafe vereinbaren
Das beste vorbeugende Mittel ist daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, es müssen aber die von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen beachtet werden. Die Klausel muss insbesondere klar formuliert und transparent sein und die Strafsumme darf nicht überhöht sein. Es empfiehlt sich bei der Strafsumme eine Orientierung an der Vergütung des Arbeitnehmers in der Kündigungsfrist, höhere Summen sind regelmäßig unangemessen. Alleine die Existenz einer Vertragsstrafenklausel im Arbeitsvertrag führt zudem faktisch zu einer besseren Vertragstreue bei vielen Arbeitnehmern.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
3.4416
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
3.135
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.474
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.9502
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.290
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
1.226
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.219
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.191
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
1.078
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.07316
-
Enttäuschte Hoffnung beim Bürokratieabbau
05.03.2026
-
Gestaltungsspielräume bei der Arbeitszeit nutzen
02.03.2026
-
Wenn Heuschnupfen zur Arbeitsunfähigkeit führt
26.02.2026
-
Streik im Nahverkehr ist kein Freibrief für Verspätungen am Arbeitsplatz
25.02.2026
-
Interne Stellenausschreibung genügt Anforderungen nicht
23.02.2026
-
Klinik hat Weisungsrecht für Abtreibungsverbot
19.02.2026
-
Wie Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten
18.02.2026
-
Freistellung nach Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen
13.02.20263
-
Karneval, Fasching, Fastnacht und das Arbeitsrecht: das gilt es zu beachten
12.02.2026
-
AGG-Entschädigung für abgelehnte Bewerberin mit Kopftuch
11.02.2026