Psychische Erkrankung schützt nicht vor Kündigung
Ein Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin, einem Zuliefererbetrieb für die Automobilbranche, als Sachbearbeiter beschäftigt. Aufgrund der Trennung von seiner Familie befand er sich kurzfristig Mitte 2008 in ambulanter psychologischer Behandlung. Von Ende 2008 bis Mitte 2009 war er aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs arbeitsunfähig.
Abmahnung durch Arbeitgeber
Anfang Februar 2010 ermahnte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer, seine fortlaufenden anzüglichen Bemerkungen gegenüber dem weiblichen Personal zu unterlassen. Als dieser zwei Tage später die mit ihm im Großraumbüro zusammen tätige Vorgesetzte und weitere Arbeitnehmerinnen mit den Worten „Besser eine Frau mit Charakter, als drei Schlampen“ beleidigte, mahnte die Arbeitgeberin ihn ab.
Mitte Februar 2010 forderte der Arbeitnehmer seine Kollegen und Kolleginnen trotz der Mittagspause auf, zu bleiben, da er gleich eine „Bombe platzen“ lassen würde. Als seine Vorgesetzte erschien, behauptete er, dass sie die Nacht bei einem Geschäftspartner verbracht habe. Er habe ihr Auto gesehen und sie, die Vorgesetzte, wisse ja, dass der Mann HIV positiv sei und was sie sich damit jetzt eingefangen habe. Sowohl die Vorgesetzte als auch der Mann stritten dies ab und stellten Strafanzeige wegen Verleumdung.
Kündigungsschutzklage ohne Erfolg
Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer aufgrund dieses Vorfalles fristlos. Gegen die Kündigung setzte sich der Arbeitnehmer vor Gericht zur Wehr
Der Mann argumentiert vor Gericht, er sei aufgrund einer Depression schuldunfähig gewesen, was ihm während eines Klinikaufenthalts auch bestätigt worden sei. Die Richter entschieden zugunsten der Arbeitgeberin, dass die Kündigung rechtmäßig erfolgte.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Vorgesetzte tatsächlich bei dem Geschäftspartner übernachtet hat, denn aufgrund der konkreten Umstände und der süffisanten Diktion der klägerischen Unterstellungen hat er seine Vorgesetzte grob beleidigt. Er hat nicht nur eine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern wollte die Vorgesetzte gezielt bloßstellen, indem er vermeintliche Intimitäten in deren Anwesenheit den Kollegen gegenüber preisgibt.
Erhebliche Störung des Betriebsfriedens
Der klagende Arbeitnehmer ist auch bereits einschlägig abgemahnt worden. Zwar setzt eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraus.
Indessen ist es der Arbeitgeberin nicht zumutbar, die durch den Arbeitnehmer andauernd sexuell gefärbte grobe Beleidigungen verursachte erhebliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung auch künftig hinzunehmen, selbst wenn der Arbeitnehmer bei dem Vorfall Anfang Februar 2010 schuldlos gehandelt haben sollte.
Hinweis: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.6.2011 , Az: 5 Sa 509/10.
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