Mitarbeiter mit individueller Betriebsrentenzusage benachteiligt?

Können Arbeitgeber einen Mitarbeiter, dem bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt ist, von einem kollektiven Versorgungssystem ausnehmen? Ob in einem solchen Fall die Ungleichbehandlung bei der Betriebsrente gerechtfertigt ist, darüber hatte nun das BAG zu entscheiden.

In dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatten die Richter über eine Ungleichbehandlung zu entscheiden, die in einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) festgelegt ist. Die Frage war: Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Betriebsrente gerechtfertigt?

Betriebsrente: Erst einzelvertragliche, dann kollektive Zusage

Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber einem Mitarbeiter vor vielen Jahren einzelvertraglich Leistungen der bAV über eine Pensionskasse zugesagt. Im auf diese Regelung folgenden Jahr trat beim Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung in Kraft: Allen Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber nach einem bestimmten Stichtag eingestellt hatte, wurden  Leistungen der bAV im Wege einer Direktzusage versprochen. Auch der klagende Mitarbeiter fiel unter diese Stichtagsregelung.

Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.

Ungleichbehandlung bei gleichwertiger Versorgung gerechtfertigt

Ob diese Vorgabe unwirksam ist, weil sie zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führt, konnte das BAG jedoch nicht endgültig feststellen. Die obersten deutschen Arbeitsrichter entschieden jedoch: Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen im Grundsatz vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden.

Allerdings sei dies nur dann möglich, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

Fall noch offen und an das LAG zurückverwiesen

Die Frage, ob im konkreten Fall die vom Arbeitgeber erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind, konnte das BAG jedoch nicht beantworten. Daher hat der Dritte Senat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht – dies hatte dem Kläger noch eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zugesprochen – zurückverwiesen.

Hinweis: BAG, Urteil vom 19. Juli 2016, Az.3 AZR 134/15; Vorinstanz: Hessisches LAG, Urteil vom 22. Oktober 2014, Az. 6 Sa 106/14

PM BAG