Nicht alle Betriebe sind zwischen den Jahren ausgelastet. Grund genug, über einen "Zwangsurlaub" für Mitarbeiter nachzudenken. Und zwar jetzt bereits für 2012.

Grundsatz: Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entscheidend

Die Frage, wer über den Urlaubszeitraum entscheidet, ist in § 7 Abs. 1 BUrlG geregelt. Danach sind die Wünsche des Arbeitnehmers  zu berücksichtigen, soweit dem dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Arbeitnehmer grundsätzlich eigeninitiativ über den Urlaubszeitraum bestimmen können.

Wird kein Urlaub beantragt, verfallen die Ansprüche zum Jahresende nach § 7 Abs. 3 BUrlG.

 

Ausnahme: Dringende betriebliche Belange

Die einseitige Anordnung von Urlaub gegen den Willen der Arbeitnehmer setzt daher dringende betriebliche Belange voraus. Diese können z. B. darin liegen, dass wegen zeitgleicher Betriebsferien beim alleinigen Lieferanten keine sinnvolle Arbeit im Betrieb mehr möglich ist oder z. B. in einer Steuerberaterkanzlei während des Urlaubs des Inhabers keine Arbeit für die Angestellten anfällt.

Kein Recht zur Anordnung von Zwangsurlaub hat der Arbeitgeber jedoch bei Auftragsmangel oder Betriebsablaufstörungen. Das sog. Betriebsrisiko, d. h. die Gefahr der unwirtschaftlichen Bezahlung von Arbeitnehmern, darf nicht durch einseitige Urlaubsanordnung abgewälzt werden.

 

Frühzeitig ankündigen

Betriebsferien dürfen zudem nur unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist angeordnet werden. Regelmäßig sollten sie vor Beginn des Urlaubsjahres mitgeteilt werden, damit sich die Arbeitnehmer darauf einrichten können. Nach der Rechtsprechung muss außerdem noch ein wesentlicher Teil des Jahresurlaubs (z. B. zwei Wochen) für die Arbeitnehmer frei verplanbar bleiben.

 

Betriebsrat hat mitzureden

Betriebsferien sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Eine Betriebsvereinbarung über Betriebsferien hat für den Arbeitgeber den großen Vorteil, dass gegenüber den Arbeitnehmern nicht im Einzelfall dringende betriebliche Belange nach § 7 Abs. 1BUrlG  nachgewiesen werden müssen. Betriebe mit Betriebsrat können daher rechtlich unter deutlich leichteren Voraussetzungen als nicht mitbestimmte Betriebe Betriebsferien anordnen.

 

Praxistipp: Machen Sie sich noch dieses Jahr darüber Gedanken, ob in Ihrem  Betrieb in 2012 ein Betriebsurlaub sinnvoll ist und steuern Sie dies frühzeitig ein!

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