Kein Ausziehen vor der Webcam im Homeoffice
Ein Webcam-Girl darf sich nicht mehr gegen Bezahlung in ihrem Wohnhaus vor der Internet-Kamera ausziehen. Nach der mündlichen Verhandlung vom Vortag, teilte das Verwaltungsgericht München vergangene Woche mit, dass die 24-Jährige ihre Arbeit in dem oberbayerischen 6.000-Einwohner-Dorf Ampfing aufgeben muss.
Gewerbe "mit Außenwirkung" in Wohngebiet nicht zulässig
Das Gericht befand, dass die von der jungen Frau ausgeübte Tätigkeit, in nicht unerheblichem zeitlichen Umfang stattfinde und dem von ihr am Wohnort angemeldeten Gewerbe, also der dauerhaften und regelmäßigen Erwerbstätigkeit diene. Dies aber kollidiere mit dem Baurecht, das für das Gebiet nur eine Wohnnutzung vorsieht.
Die Beteuerungen der Frau sowie ihres Ehemanns und Managers, aus vergangenem Fehlverhalten lernen zu wollen, überzeugten die Kammer nicht. Auch mit einem diskreteren Auftreten gebe es eine "gewisse Außenwirkung", was nicht mehr in den Rahmen einer zulässigen Wohnnutzung falle.
Keine Ausnahme wie für andere Gewerbe möglich
Die beantragte Nutzungsänderung eines Zimmers in ein Darstellungs- und Schaustellereizimmer konnte deshalb nicht, auch nicht im Wege der Ausnahme oder Befreiung, genehmigt werden, meinte das Gericht. Erteilte Ausnahmen für einige andere Gewerbetreibende in dem Wohngebiet seien mit dem Fall nicht vergleichbar.
Das Landratsamt Mühldorf am Inn hatte zuvor schon die beantragte Nutzungsänderung abgelehnt und der Frau mit dem Künstlernamen "Natalie Hot" zudem unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000 Euro untersagt, in dem Mietshaus eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben.
Dagegen war die 24-Jährige nun vor Gericht gezogen.
Arbeiten im Homeoffice auf Mallorca?
Nachdem sie vor Gericht unterlegen war, sagte ihr Ehemann der Deutschen Presse-Agentur (dpa), sie werde Einspruch einlegen, um Zeit zu gewinnen. Allerdings sei der Gang bis vors Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich zu kostspielig. Stattdessen will das Paar wohl wegziehen - nach Mallorca. "Wenn der bayerische Staat uns nicht haben will, bekommt er auch unsere Steuern nicht", sagte Christian Lehle.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hinweis: Verwaltungsgericht München, Az. M 1 K 16.1301.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
1.411
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
1.4016
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.27416
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.078
-
Wie wird die Urlaubsabgeltung richtig berechnet?
9832
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
7901
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
7392
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
738
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
715
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
7042
-
Was bei einer personenbedingten Kündigung gilt
01.10.2026
-
EU verabschiedet Paket zur Arbeitskräftemobilität
01.10.2026
-
Konflikte am Arbeitsplatz sind nicht immer Mobbing
28.09.2026
-
Wer eine Kündigung unterschreiben muss
24.09.2026
-
Kein unbegrenzter Schadensersatzanspruch nach AGG-Diskriminierung
23.09.2026
-
Ersatzzustellung benötigt persönlichen Übergabeversuch
21.09.2026
-
Equal Pay Klage endet beim Medianentgelt
17.09.2026
-
Worauf HR bei der Digitalisierung im Arbeitsrecht achten muss
14.09.2026
-
Was es beim Sabbatical zu beachten gilt
11.09.20261
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
10.09.202616