Handwerker haftet wie ein Arbeitnehmer für Betriebsschaden
Ein gelernter Schlosser und war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in einem Milchwerk tätig. Das Milchwerk produzierte u. a. Milch- und Kaffeepulver in mehreren Trocknungsanlagen. An einem Tag im August 2008 hatte der beklagte Handwerker den Auftrag, verschiedene Metallteile an einem der Trockentürme anzubringen. Bei laufendem Betrieb schnitt er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms. Es entstanden Funken und glühende Metalltropfen, die in den Trockenturm tropften. 17 t Milchpulver entzündeten sich explosionsartig. Der Schaden belief sich auf rund 220.000 EUR.
Der Schaden wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen. Eine der Versicherungen forderte 142.000 EUR vom Handwerker als Schadensersatz zurück.
Handwerker haftet nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat den Handwerker zur Zahlung von 17.000 EUR verurteilt. Nach Ansicht der Richter hat der beklagte Handwerker den Schaden grob fahrlässig verursacht. Es läge auf der Hand, dass bei Schweiß- und Flexarbeiten Funkenflug und heiße Metalltropfen entstehen, die erhitztes Milchpulver zur Entzündung bringen. Der Handwerker könne von Glück sagen, das er zum Zeitpunkt der Explosion gerade selbst kurz abwesend war. Für den entstandenen Schaden hafte er grundsätzlich in vollem Umfang.
Für Arbeitnehmer im Rechtssinne gilt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Hessische Landesarbeitsgericht hier auf den Handwerker angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war. Die Haftungssumme wurde daher 17.000 EUR beschränkt, was ca. 3 Monatsverdiensten des Handwerkers entsprach (LAG Hessen, Urteil vom 2.4.2013, 13 Sa 857/11).
Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die obersten Arbeitsrichter dieser weite Auslegung der Arbeitnehmerhaftung zustimmen.
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