Einwurf in den Briefkasten – Kündigungsschreiben gilt als zugegangen
Juristen nehmen es mit Fristen sehr genau. Wer daher auch nur einen Tag zu spät eine Kündigungsschutzklage erhebt, der hat Pech.
Daher muss, wenn es zeitlich eng wird, genau geprüft werden, wann die Kündigungserklärung als zugegangen gilt und die 3-wöchige Frist für die Kündigungsschutzklage zu laufen beginnt.
Diese Frage hatte auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu klären, denn es kam bei der Berechnung der Frist genau auf 1 Tag an: Unter Zeugen war der Brief mit dem Kündigungsschreiben am 8.10.2012 vormittags um 11:18 Uhr in den Briefkasten der Mitarbeiterin eingeworfen worden. Diese behauptete, schon vor diesem Zeitpunkt ihren Briefkasten geleert zu haben. Daher habe die Frist erst am darauffolgenden Tag begonnen zu laufen, die Kündigungsschutzklage sei daher noch fristgerecht erhoben worden.
Das Gericht gab jedoch der Arbeitgeberin recht: Das Kündigungsschreiben vom 8.10.2012 sei der Mitarbeiterin am selben Tag zugegangen, weil nach den - objektiv zu bestimmenden - gewöhnlichen Verhältnissen bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten um 11:18 Uhr mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag zu rechnen sei.
Zugang: Wenn nach gewöhnlichen Verhältnissen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist
Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Ein Kündigungsschreiben ist zugegangen, sobald es in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.
Zum Bereich des Empfängers gehört auch sein Briefkasten. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren.
Bei Hausbriefkästen ist mit einer Leerung im Allgemeinen zum Zeitpunkt der üblichen Postzustellzeiten zu rechnen, die allerdings stark variieren können. Wenn danach für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob und wann er die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat und ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegende -Gründe nicht ausgeschlossen (LAG Rheinland Pfalz, Urteil vom 10.10.2013, 10 Sa 175/13).
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