Wann der Arbeitgeber den Firmenwagen zurückfordern kann

Die Überlassung eines Dienstwagens ist Lohnbestandteil wenn der Wagen auch privat genutzt werden kann. Dennoch kann der Arbeitgeber den Firmenwagen zurückverlangen. Wir informieren, auf was Sie achten sollten.  

Anspruchsgrundlage für die Überlassung eines Firmenwagens ist in aller Regel eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Es empfiehlt sich dabei in jedem Fall, entweder im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ("Dienstwagenvertrag") die Kraftfahrzeugüberlassung sowie die Modalitäten einer Rückgabe zu regeln. Eine Rückgabeverpflichtung des Mitarbeiters besteht erst zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So ist der Dienstwagen während der Mutterschutzfristen zur Nutzung weiter zu belassen.

Firmenwagen zurückfordern: Was darf der Arbeitgeber, was nicht?

  • Freiwilligkeitsvorbehalte & freier, einseitiger Widerruf: Diese sind durch den Arbeitgeber aufgrund des laufenden Entgeltcharakters nicht möglich. Ein Widerrufsvorbehalt kann aber zwischen den Arbeitsvertragsparteien unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass er die Widerrufsgründe benennt (z. B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers) und der Widerruf nicht in den "Kernbereich" des Entgeltgefüges eingreift.
  • Höhe des Entgeltbestandteils: Konkret darf der durch die Dienstwagenüberlassung gewährte und später widerrufene Entgeltbestandteil nicht mehr als 25 bis 30 % des Gesamtentgelts  ausmachen.
  • Berechtigte Interessen des Arbeitgebers: Zulässig sind Vertragsklauseln, die im Einzelnen benannte, berechtigte Interessen des Arbeitgebers bei der Überlassung eines Dienstwagens schützen. Der Widerruf ist zulässig bei rechtswirksamer Freistellung des Arbeitnehmers.
  • Rückgabe bei Kündigung: Zulässig ist eine Vereinbarung, dass der Dienstwagen bereits bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben ist.
  • Wegfall der Dienstaufgaben: Möglich ist eine anfängliche vertragliche Regelung, dass das Fahrzeug bei Wegfall der Dienstaufgaben, etwa bei Arbeitsunfähigkeit, entschädigungslos zurückzugeben ist.
  • Leasingraten: Eine Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen ihm zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die anfallenden Raten in einem Einmalbetrag zu zahlen, ist unwirksam.
  • Ersatzkraft benötigt den Pkw: Unter Umständen besteht ein Herausgabeanspruch, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen für eine Ersatzkraft benötigt; allerdings steht dem Arbeitnehmer dann ein Wertersatzanspruch zu.

Firmenwagen zurückfordern bei Kündigung

Wie oben ausgeführt, können Arbeitgeber einen Widerruf der Dienstwagenüberlassung vereinbaren, wenn Mitarbeiter wegen einer Kündigung freigestellt sind. Die Aufforderung, den Pkw sofort zurückzugeben, kann jedoch missbräuchlich sein, wie ein BAG-Urteil zeigt (BAG, Urteil vom 21.3.2012, 5 AZR 651/10).

Gestritten wurde über eine Entschädigung für die entgangene Privatnutzung eines Dienstwagens. Einer Mitarbeiterin wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den sie auch privat nutzen durfte. Darüber hinaus war vereinbart:

§ 7 Widerrufsvorbehalte: Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Im Falle der Ausübung des Widerrufs durch den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz zu verlangen.“

Nach der Eigenkündigung der Mitarbeiterin forderte die Arbeitgeberin den Dienstwagen mit sofortiger Wirkung Anfang des Monats Juni 2009 zurück. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin. Sie vertrat die Auffassung, der Widerrufsvorbehalt benachteilige sie unangemessen. Der Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens als ihrem einzigen Fahrzeug begründe einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht.

Firmenwagen: Widerrufsvorbehalt wirksam vereinbart, aber unbillig ausgeübt

Die Arbeitgeberin hatte ihr Widerrufsrecht unbillig ausgeübt. Die Arbeitgeberin hatte keine Gründe vorgetragen, warum sie unmittelbar nach der Eigenkündigung das Fahrzeug von der Arbeitnehmerin zurückgefordert hat. Dieses war jedoch deren einziger Pkw. Darüber hinaus war auch die steuerrechtliche Lage zu berücksichtigen: Hiernach war die Arbeitnehmerin verpflichtet, die private, mit 277 EUR bewertete Nutzung für Rest des Monats zu versteuern, obwohl sie über diese Nutzung für 22 Tage nicht mehr verfügen konnte. Damit führte der Entzug des Pkw nicht nur zum Nutzungsausfall, sondern darüber hinaus zu einer spürbaren Minderung ihres Nettoeinkommens. Im Ergebnis hatte ihre Eigenkündigung die Kürzung der laufenden Bezüge zur Folge. Ihr Interesse, den von ihr versteuerten Vorteil auch real nutzen zu können, überwog das abstrakte Interesse der Arbeitgeberin am sofortigen Entzug des Dienstwagens (BAG, Urteil vom 21.3.2012, 5 AZR 651/10).

Firmenwagen Zurückbehaltungsrecht und Rückgabeverpflichtung: Das gilt

Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber ihn auf Herausgabe verklagen. Ein Zurückbehaltungsrecht am Arbeitsmittel Dienstwagen steht dem Arbeitnehmer selbst dann nicht zu, wenn er eigene Ansprüche gegen den Arbeitgeber hat. Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen zur privaten Nutzung überlassenen Dienst-Pkw unberechtigt, kann der Arbeitnehmer andererseits Schadensersatz in Höhe der steuerlichen Bewertung der Nutzungsmöglichkeit verlangen.

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