Versorgungsordnung: Fixe Altersgrenze flexibel auslegen
In dem Rechtsstreit vor dem BAG ging es darum, dass eine Mitarbeiterin bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine Betriebsrente von ihrem Arbeitgeber, der Ärztekammer Nordrhein, beansprucht hat. Sie ist im Jahr 1959 geboren und seit 1991 bei der beruflichen Vertretung von Ärztinnen und Ärzten der Region beschäftigt. Ihr wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Regelungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV) der Kammer zugesagt.
Weibliche Mitarbeiter mit Betriebsrente ab 60
Diese AHV sieht vor, dass Versorgungsbezüge gewährt werden, wenn der oder die Angestellte fünf Jahre in den Diensten des Arbeitgebers gestanden hat und nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Mitarbeiterinnen bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aus den Diensten bei der Kammer ausgeschieden ist. Zudem wird festgelegt, dass die Versorgungsbezüge um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu kürzen sind.
Im November 2010 teilte nun der Arbeitgeber den Mitarbeitern mit, dass Personen ab Geburtsjahrgang 1952 die Betriebsrente nach der AHV frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten könnten. Grund dafür seien die geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Schließlich sei, argumentierte die Kammer, schon immer eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf die betriebliche AHV-Rente gewesen, dass die betroffenen Mitarbeiter Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.
Gegen diese Änderung hatte sich die Mitarbeiterin nun mit ihrer Klage gewandt und verlangte, ihr bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres Versorgungsleistungen zu gewähren. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Wortlaut der AHV, auch wenn sie noch keine Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und ohne dass eine fiktiv zu berechnende gesetzliche Rente angerechnet wird, argumentierte die Beschäftigte.
Gesetzliche Rente als Voraussetzung
Das BAG sah dies – im Gegensatz zum Urteil in der Vorinstanz – anders, die Revision des Arbeitgebers hatte Erfolg. Die AHV sei dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf Betriebsrente nur bestehe, wenn der Mitarbeiter eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Daher stünden der Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Die Auslegung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen habe ergeben, urteilte das BAG, dass die AHV für Frauen keine fixe, sondern eine flexible Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr festlege. In jedem Fall setzen die Regeln den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraus.
In 13 weiteren Parallelverfahren hatte der Senat die Klagen ebenfalls abgewiesen.
Hinweis: BAG, Urteil vom 13. Januar 2015, Az. 3 AZR 894/12; Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012, Az. 6 Sa 283/12
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