Kein Anspruch auf externen Internetanschluss
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt in diesem Zusammenhang Folgendes: Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang unter anderem sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG gehört das Internet.
Der Betriebsrat kann einen Internetzugang allerdings nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen.
Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik.
Nach diesem Maßstab kann der Betriebsrat von der Arbeitgeberin nicht den von ihm begehrten externen Internetzugang mit einer Flatrate beanspruchen, so das LAG Baden-Württemberg in einem neuen Beschluss. Ein externer Internetzugang sei gegenüber einem über das betriebliche Intranet vermittelten Internetzugang in der konkreten betrieblichen Situation nicht zur Erfüllung der sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes erforderlich. Die Interessenabwägung des Betriebsrates trage ferner nicht den berechtigten Interessen des Arbeitgebers an der Vermeidung überflüssiger Kosten Rechnung, sondern richte sich allein an seinen höchst subjektiven Bedürfnissen aus (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.1.2013, 13 TaBV 8/12).
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