Auch Umschüler haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Diese Vorschrift des § 630 BGB ist jedenfalls auf solche Dienstnehmer anwendbar, die einem Arbeitnehmer vergleichbar beschäftigt werden und deswegen auf eine Beurteilung ihrer Tätigkeit angewiesen sind. Dies ist bei einem Umschüler der Fall.
Bei einem Umschulungsverhältnis handelt es sich um ein Dienstverhältnis i. S. d. § 611 BGB Auch der Umschüler unterliegt den Weisungen seines Dienstherrn. Die Möglichkeit, ein Zeugnis über das Umschulungsverhältnis, dessen Dauer und ggf. über das Verhalten und die Leistung des Umschülers im Umschulungsverhältnis vorzulegen, ist in einer Bewerbungssituation von wesentlicher Bedeutung (BAG, Urteil vom 12.2.2013, 3 AZR 120/11).
Die verschiedenen Rechtsgrundlagen des Zeugnisanspruchs
Arbeitsrecht: Rechtliche Grundlage für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis stellt § 109 Gewerbeordnung dar. Dem Beschäftigten ist bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis auszustellen, das auf sein Verlangen hin sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis bezieht.
Für Auszubildende ist rechtliche Grundlage § 16 Berufsbildungsgesetz. Der Auszubildende hat nach Abschluss der Ausbildung nicht nur Anspruch auf das Prüfungszeugnis, sondern darüber hinaus auch Anspruch auf ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, die erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, auf Verlangen des Auszubildenden auch über Verhalten und Leistung während der Ausbildung.
Mitarbeiter, die nicht Arbeitnehmer sind, aber dennoch Dienstleistungen erbracht haben, haben ebenfalls einen Zeugnisanspruch aus § 630 Bürgerliches Gesetzbuch.
Die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen sich im Wesentlichen, weshalb man von einem einheitlichen Zeugnisrecht ausgeht, unabhängig davon, welche Beschäftigtengruppe im Einzelfall betroffen ist. Im Übrigen lässt sich die gesamte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, insbesondere auch des Bundesarbeitsgerichts, auf alle Arten von Arbeitszeugnissen übertragen.
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