Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung des BND in der Dienststelle Pullach war ungültig
Am 23. April 2024 wurde in der Dienststelle Pullach des Bundesnachrichtendienstes (BND) die Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) durchgeführt. Die Antragstellerin (die Leiterin der Dienststelle) hat die Wahl mit der Begründung angefochten, dass die ca. 50 sogenannten Stipendiaten des BND nicht daran hätten teilnehmen dürfen. Ihnen stehe das aktive und passive Wahlrecht nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) nicht zu.
Bei den Stipendiaten, die sich teilweise auch zur Wahl gestellt haben und von denen vier in die JAV gewählt wurden, handelt es sich um Studierende an der Universität der Bundeswehr in München in zwei technischen Studiengängen, die der BND auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zum Zwecke der Nachwuchsgewinnung durch Zahlung von Studienentgelten unterstützt. Darunter sind einerseits Studierende eines Bachelorstudiengangs, der keine verpflichtenden Praktika außerhalb der Universität zum Inhalt hat. Solche können aber auf freiwilliger Basis für in der Regel sechs Wochen, höchstens aber drei Monate beim BND abgeleistet werden. Der andere Studiengang sieht als sogenanntes praxisintegriertes duales Studium auch obligatorische praktische Studienabschnitte mit einer Dauer von insgesamt 18 Wochen vor, welche die Stipendiaten beim BND ableisten.
Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung ist ungültig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Wahl für ungültig erklärt, weil die Stipendiaten am maßgeblichen Tag der Wahl (23. April 2024) nicht die in § 100 Abs. 1 und 2 BPersVG geregelten Voraussetzungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit erfüllt haben.
Stipendiaten des BND sind keine Beschäftigten der Dienststelle
Grundvoraussetzung hierfür ist jeweils, dass es sich um Beschäftigte der Dienststelle handelt. Hierunter fallen zwar auch die "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG). Dazu gehörten die Stipendiaten jedoch nicht. Voraussetzung hierfür ist zunächst ein mit dem BND bestehendes Ausbildungsverhältnis. Ein solches wird allein durch Vereinbarungen über eine Studienfinanzierung auch dann nicht begründet, wenn diese der Nachwuchsgewinnung dienen soll.
Soweit die Studierenden des Bachelorstudiengangs eine Praktikumsvereinbarung mit dem BND geschlossen haben, handelt es sich dabei zwar um eine vertragliche Vereinbarung, die ein Ausbildungsverhältnis begründen kann. Sie besteht aber allenfalls in den Monaten der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis September eines Jahres, da nur dann solche Praktika vom BND angeboten werden.
Im Fall der Studierenden des dualen Studiengangs, mit denen der BND keine eigenständige Praktikumsvereinbarung für die Zeit des nach der Studienordnung abzuleistenden praktischen Studienabschnitts abgeschlossen hat, kann offenbleiben, ob der Stipendiatenvertrag eine Vereinbarung über ein Ausbildungsverhältnis enthält. Jedenfalls fehlt es in ihrem Fall an der weiteren Voraussetzung der Beschäftigteneigenschaft, nämlich der Eingliederung in die Dienststelle am Wahltag. Diese setzt voraus, dass der Auszubildende nach den Weisungen der Dienststelle tätig ist, um sich auf eine Mitwirkung an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorzubereiten. Hieran fehlt es außerhalb der Zeit der ebenfalls nur von Juli bis September abzuleistenden praktischen Studienabschnitte, weil die Ausbildung an der Universität auf der Grundlage des Hochschulrechts und damit unter ihrer alleinigen rechtlichen und tatsächlichen Verantwortung erfolgt.
Mindestbeschäftigungsdauer nach dem BPersVG nicht erfüllt
Die Wählbarkeit aller Stipendiaten ist überdies auch deshalb ausgeschlossen, weil sie eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten im öffentlichen Dienst des Bundes voraussetzt (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BPersVG), die von keiner der beiden Studierendengruppen erreicht wird. Da die Stipendiaten nicht wahlberechtigt waren, waren für die JAV auch nicht fünf Vertreter zu wählen (§ 101 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG).
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 27.8.2025, BVerwG 5 PA 2.24)
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