VG Düsseldorf

Kommissaranwärterin nach Mottoparty entlassen


Kommissaranwärterin nach Mottoparty entlassen

Eine Kommissaranwärterin, die bei einer privaten Mottoparty ihre Dienstkleidung genutzt und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hatte, durfte aus dem Polizeidienst entlassen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Eine Kommissaranwärterin hatte bei einer privaten Feier (Mottoparty) dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt. Sie wurde daher vom Polizeipräsidium wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen.

Berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat die Entlassung bestätigt und den Eilantrag der Anwärterin gegen ihre Entlassung abgelehnt.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass ein im Vorbereitungsdienst befindlicher Polizeibeamter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden kann, wenn berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen bzw. persönlichen Eignung für den Polizeidienst bestehen.

Das Polizeipräsidium hat solche Eignungszweifel bei der Kommissaranwärterin angenommen, da sie zusammen mit weiteren Kommissaranwärtern eine private Feier besucht und dabei einen zur Dienstkleidung gehörenden Pullover und eine Schutzweste, jeweils mit der Aufschrift „Polizei“, getragen hat. Andere Gäste der Feier haben vom Auftreten der Anwärterin in ihrer Dienstkleidung Videos angefertigt. Außerdem hat diese für das Anfertigen eines videografischen Gästebuchs bei der gespielten Ergreifung eines als Drogendealer verkleideten Gastes mitgewirkt.

Das Gericht hat die Einschätzung des Polizeipräsidiums bestätigt, dass dieses außerdienstliche Fehlverhalten das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigt, zumal es im Zeitalter sozialer Medien ohne weiteres über den Kreis der Gäste, die an der Feier teilgenommen haben, hinaus bekannt werden kann. Daher erweist sich die Entlassung der Anwärterin als rechtmäßig.

(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 2.9.2025, 2 L 2837/25)

Pressemitteilung VG Düsseldorf vom 2.9.2025

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