Keine Entgeltfortzahlung für In-vitro-Fertilisationen

Ist der Partner unfruchtbar und entscheidet sich die Frau für In-vitro-Fertilisationen, muss der Arbeitgeber für diese Fehltage nicht aufkommen. Der Kinderwunsch betrifft die individuelle Lebensgestaltung der Arbeitnehmerin und nicht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Der Partner einer Erzieherin war nur eingeschränkt zeugungsfähig. Daraufhin unterzog sie sich In-vitro-Fertilisationen und legte jeweils Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für diese Tage vor. Den Grund für die Fehltage teilte sie der Kindertagesstätte, bei der sie beschäftigt war, nicht mit. Zunächst zahlte der Arbeitgeber die Vergütung für die Fehlzeiten weiter. Als er jedoch Verdacht hegte, forderte er von der Erzieherin eine Rückzahlung von 5.400,27 EUR netto. Nachzahlungsansprüche der Erzieherin verrechnete er und behielt vom künftigen Gehalt in bestimmten Monaten 815,47 EUR ein. Die Erzieherin erhob Klage und war der Ansicht, dass ihr Entgeltfortzahlung für die Fehltage zustehe.

BAG: Keine Arbeitsunfähigkeit wegen Unfruchtbarkeit des Partners

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG besteht für die Fehltage aufgrund der In-vitro-Fertilisationen nicht, so das Bundesarbeitsgericht. Die Unfruchtbarkeit betrifft nur den Partner der Erzieherin, weswegen sie selbst aber nicht krank i. S. d. Entgeltfortzahlungsgesetzes ist. Der unerfüllte Kinderwunsch ist nur dann eine Krankheit, wenn hierdurch körperliche oder seelische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert auftreten. Die In-vitro-Fertilisationen sind zudem keine Heilbehandlung. Heilbehandlungen knüpfen nur an eine eigene Erkrankung an, jedoch nicht an die Erkrankung eines Dritten – wie hier an die Unfruchtbarkeit des Partners. Insgesamt betrifft der Kinderwunsch die individuelle Lebensgestaltung des Arbeitnehmers und nicht das vom Arbeitgeber zu tragende Krankheitsrisiko.

Mutterschutzrecht gilt ab Einsetzen der Eizelle in die Gebärmutter

Bei einer In-vitro-Fertilisation gilt als Beginn der Schwangerschaft das Einsetzen der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter. Ab diesem Zeitpunkt findet daher das Mutterschutzrecht Anwendung.

(BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 167/16)