Tätigkeit für andere Arbeitgeber wird bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte Hessen berücksichtigt
Die Klägerin war mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2010 als Ärztin in einer privatrechtlich betriebenen Neurologischen Klinik tätig. Vom 1. August 2011 bis zum 30. Juni 2014 wurde sie vom beklagten Land befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Ärztin) beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) Anwendung. Danach werden Ärzte bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert. Dabei werden sie in den ersten zwei Jahren ärztlicher Tätigkeit einer Stufe 1 zugeordnet, im dritten Jahr der Tätigkeit dann der Stufe 2. In die Entgeltgruppe Ä 2 sind Ärzte eingruppiert, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit nach Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis aufweisen. Nach § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen werden bei der Einstellung für die Eingruppierung und Stufenzuordnung Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber berücksichtigt.
Land berücksichtigte bei der Einstufung die Vorbeschäftigung nicht
Das beklagte Land gruppierte die Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 1 ein und ordnete sie dort der Stufe 1 zu. Die zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 erkannte es nicht an, weil insoweit eine schädliche Unterbrechung vorliege. Es stützte sich dabei auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen, die u. a. den Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 regelt. Danach muss die dafür erforderliche Zeit grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt sein. Die Klägerin ist der Auffassung, die zwei Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 müssten berücksichtigt werden. Sie habe daher bereits bei ihrer Einstellung der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 zugeordnet werden müssen. Nach einem Jahr Tätigkeit für das beklagte Land und damit insgesamt drei Jahre ärztlicher Tätigkeit sei sie in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 aufgestiegen. Sie begehrt die Zahlung der Entgeltdifferenz für die Zeit vom 1. September 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von rund 20.000 Euro. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil v. 19.7.2016, 13 Sa 554/15).
BAG: Auf Unterbrechungen kommt es nicht an
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Ärztin Recht. § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen ist bei der Einstellung nicht anzuwenden. Allein maßgeblich sind insoweit § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen. Diese Bestimmungen kennen keine schädlichen Unterbrechungen.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 21.12.2017, 6 AZR 863/16)
-
Besoldungsanpassung für Landesbeamte: Das planen die Bundesländer
10.393
-
Jahressonderzahlung nach TVöD und TV-L
1.0131
-
Besoldungsanpassung für Landesbeamte nach der TV-L-Tarifrunde 2023 abgeschlossen
2856
-
Erste Tarifeinigungen im öffentlichen Personennahverkehr
261
-
Stufenzuordnung nach TV-L bei Einstellung: Anerkennung von Berufserfahrung
192
-
Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
144
-
Keine Kürzung des Leistungsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit
113
-
Tausende Widersprüche gegen Beamtenbesoldung in Hessen
96
-
Stufenlaufzeit bei Korrektur einer Eingruppierung
93
-
Ungenutztes Potenzial gegen Fachkräftemangel im öffentlichen Dienst
85
-
Besoldungsanpassung für Landesbeamte: Das planen die Bundesländer
19.03.2026
-
Erste Tarifeinigungen im öffentlichen Personennahverkehr
11.03.2026
-
Berliner Hochschulen fordern Finanzierung der Hauptstadtzulage
09.03.2026
-
Amtsgerichtsdirektor mit Besoldungsklage erfolglos
10.02.2026
-
Eingruppierung einer medizinischen Fachangestellten
05.02.2026
-
Beschäftigte der Humboldt-Universität und der Freien Universität Berlin bekommen Hauptstadtzulage
19.01.2026
-
Vergütung für Umkleidezeiten im Rahmen von Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Krankheit
08.01.2026
-
Berliner Landesmindestlohn steigt auf 14,84 Euro pro Stunde
11.12.2025
-
Im Reisekostenrecht beträgt die "geringe Entfernung" höchstens zwei Kilometer
10.12.2025
-
Richterbesoldung in Thüringen verfassungswidrig?
10.11.2025