BAG, Urteil v. 21.12.2017, 6 AZR 863/16

Nach dem Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30.11.2006 sind bei der Einstellung Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt worden sind, uneingeschränkt zu berücksichtigen. Etwaige Unterbrechungen zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen sind dabei irrelevant.

Sachverhalt

Vom 1.4.2008 bis zum 31.3.2010 war die Klägerin zunächst als Ärztin in einer privatrechtlich betriebenen Neurologischen Klinik tätig. Sie verfügte hierbei über die erforderliche behördliche Erlaubnis. Vom 1.8.2011 bis zum 30.6.2014 war sie befristet als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Ärztin) beim beklagten Land tätig. Der Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30.11.2006 fand hierbei Anwendung.

Nach diesem Tarifvertrag werden Ärzte bei ihrer Einstellung in die Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert. In den ersten 2 Jahren ärztlicher Tätigkeit werden sie der Stufe 1 zugeordnet, im 3. Jahr der Stufe 2. In die Entgeltgruppe Ä 2 werden dagegen Ärzte eingruppiert, die eine mindestens 3-jährige Tätigkeit nach Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis aufweisen. Nach § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen werden bei der Einstellung für die Eingruppierung und Stufenzuordnung Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber berücksichtigt.

Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe Ä 1 eingruppiert und der Stufe 1 zugeordnet, da das beklagte Land die 2 Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 nicht anerkannte, weil insoweit eine schädliche Unterbrechung vorliege. Begründet wurde dies mit der Vorschrift des § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen, welche u. a. den Aufstieg von der Entgeltgruppe Ä 1 in die Entgeltgruppe Ä 2 regelt und wonach die dafür erforderliche Zeit grundsätzlich ununterbrochen zurückgelegt sein muss.

Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, die 2 Jahre ärztlicher Tätigkeit von 2008 bis 2010 müssten berücksichtigt werden, sodass sie bereits bei ihrer Einstellung der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 1 hätte zugeordnet werden müssen und nach einem Jahr Tätigkeit – somit insgesamt 3 Jahre ärztlicher Tätigkeit – sie dann in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 aufgestiegen sei. Sie machte die Zahlung der Entgeltdifferenz für die Zeit vom 1.9.2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von rund 20.000 EUR geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das BAG entschied, dass § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen bei der Einstellung keine Anwendung findet. Somit seien nur die Vorschriften des § 10 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen sehen jedoch keine schädlichen Unterbrechungen vor. Somit sind bei der Einstellung Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die bei anderen Arbeitgebern zurückgelegt worden sind, uneingeschränkt zu berücksichtigen.

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