Auch alter Keller muss trocken sein
Hintergrund
Die Mieter einer Doppelhaushälfte verlangen von den Vermietern, dass diese den Keller instandsetzen. Das Haus stammt aus dem Jahr 1939. Der Keller ist feucht, sodass jeden Monat mehrere Kehrbleche Bausubstanz von den Wänden rieseln, dort gelagerte Pappe klamm wird und im Keller aufbewahrte Lebensmittel und Schuhe schimmeln.
Entscheidung
Die Vermieter müssen den Keller instandsetzen.
Die Durchfeuchtung des Kellers stellt einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufweisen, der dem üblichen Standard vergleichbarer Räume entspricht. Hierbei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gemessen daran entspricht bei der Vermietung einer Doppelhaushälfte nur ein trockener Keller dem üblichen Mindeststandard.
Hieran ändert auch das Baujahr des Gebäudes nichts. Auch wenn die Bauausführung den im Jahr 1939 bestehenden technischen Anforderungen entsprochen haben sollte, steht dies der Annahme eines Mangels nicht entgegen. In einem Mietverhältnis sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen über die Sollbeschaffenheit der Mietsache maßgeblich, die vom Vermieter bei Übergabe einzuhalten und über die ganze Mietzeit aufrechtzuerhalten ist, und nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen. Die Sollbeschaffenheit richtet sich deshalb vorrangig danach, ob die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist oder nicht. Der vertragsgemäße Gebrauch indes ist aufgrund der im Keller aufgetretenen erheblichen Feuchtigkeitserscheinungen beeinträchtigt, selbst wenn die bei Errichtung maßgeblichen Bauvorschriften eingehalten worden sein sollten.
Nur wenn bei Errichtung des Gebäudes technische Normen zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard bestanden haben, sind diese zur Bestimmung der Sollbeschaffenheit der Mietsache heranzuziehen. An diesen aber fehlt es. Es ist nicht ersichtlich, dass 1939 technische Normen bestanden hätten, die entweder die Durchfeuchtung eines Kellers zum Normstandard erhoben oder trotz ihrer Beachtung durch den Bauherrn zwangsläufig zu einer Durchfeuchtung des Kellers geführt hätten.
(LG Berlin, Urteil v. 12.3.2013, 63 S 628/12)
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