Wohnfläche muss für Vereinbarung nicht im Mietvertrag stehen
Hintergrund
Die Mieterin einer Wohnung verlangt vom Vermieter die Rückzahlung von Miete, da die Wohnung kleiner sei als vereinbart.
Der schriftliche Mietvertrag selbst enthält keine Angaben zur Wohnfläche. In der Zeitung war die Wohnung mit „ca. 76 Quadratmetern“ angeboten worden. Vor Abschluss des Mietvertrags wurden der Mieterin eine Grundrissskizze sowie eine detaillierte Wohnflächenberechnung übergeben. Darin wird die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 Quadratmetern angegeben.
Tatsächlich ist die Wohnung nur 53,25 Quadratmeter groß. Deshalb fordert die Mieterin anteilige Miete zurück.
Entscheidung
Der BGH gibt der Mieterin Recht.
Die Parteien haben eine Vereinbarung über die Wohnfläche getroffen. Nur weil der Mietvertrag keine Angaben zur Wohnfläche enthält, bedeutet das nicht, dass sich die Vertragsparteien insoweit nicht vertraglich binden wollten.
Vielmehr lassen hier die Gesamtumstände darauf schließen, dass die Vermieter und Mieterin den schriftlichen Vertrag in der Vorstellung geschlossen haben, die Wohnung weise die zuvor angegebene Wohnfläche auf. Das war für den jeweils anderen auch erkennbar.
Dies begründet eine stillschweigende Vereinbarung über die Wohnungsgröße. Weicht – wie vorliegend – die Wohnfläche um mehr als zehn Prozent nach unten ab, führt dies zu einer Mietminderung gemäß § 536 BGB.
(BGH, Urteil v. 23.6.2010, VIII ZR 256/09)
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