Verwalter muss für WEG Offenbarungseid leisten
Hintergrund
Der Gläubiger einer WEG hat gegen diese ein Versäumnisurteil über 1.234,84 Euro erwirkt. Er betreibt gegen die WEG die Zwangsvollstreckung und beantragt, dass die WEG die eidesstattliche Versicherung („Offenbarungseid") abgeben soll.
Der Gerichtvollzieher hat den Verwalter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Dem hat der Verwalter widersprochen. Er meint, er sei weder berechtigt noch verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung für die WEG abzugeben.
Entscheidung
Der Verwalter einer WEG ist verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Gemeinschaft abzugeben.
Nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG ist der Verwalter u. a. berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind. Insbesondere ist der Verwalter berechtigt, einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 5 WEG im Vollstreckungsverfahren zu führen. § 43 Nr. 5 WEG bezieht sich auch auf Klagen Dritter, die sich gegen die WEG richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum oder seine Verwaltung beziehen. Kommt es aufgrund einer derartigen Klage eines Dritten zu einem Vollstreckungsverfahren gegen die Gemeinschaft, so ist der Verwalter schon nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG berechtigt, die Gemeinschaft dabei zu vertreten. Teil des Vollstreckungsverfahrens ist auch die eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 899 ff. ZPO.
Der Verwalter ist zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die Wahrnehmung der Interessen der WEG in einem gegen diese gerichteten Vollstreckungsverfahren gehört zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Verwalters, der insbesondere für die Bezahlung der an die Gemeinschaft gerichteten Rechnungen zu sorgen hat. Das umfasst auch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, die damit im Zusammenhang stehen.
Der Gläubiger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, vollständige Auskunft über die Vermögensverhältnisse der WEG zu erhalten. Zu dieser Auskunft wird aber in der Regel nur der Verwalter in der Lage sein. Dieses Interesse des Gläubigers wird nicht ausreichend dadurch gewahrt, dass sich die Eigentümer vom Verwalter unterrichten lassen können. Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer dies ohne weiteres von sich aus tun werden, noch dass sich eine derartige Informationsbeschaffung durch die Eigentümer einfach durchsetzen ließe.
(BGH, Beschluss v. 22.9.2011, I ZB 61/10)
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
644
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
605
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
546
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
411
-
Begründung der Mieterhöhung: So wird sie rechtens erklärt
325
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
320
-
Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
309
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
298
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
260
-
Schließanlage: Wer muss bei Schlüsselverlust zahlen?
253
-
Wohnungseigentümer dürfen Fassadenkunstwerk beschließen
25.09.2026
-
Warum Marge die Immobilienverwaltung rettet
23.09.2026
-
Heizperiode 2026 bringt höhere Kosten
22.09.20262
-
Umweltwerbung wird zur Abmahnfalle für Makler
21.09.2026
-
Immobilienverwaltung des Jahres: Die Preisträger 2026
18.09.202611
-
Deutscher Verwaltertag in Berlin eröffnet
17.09.2026
-
Energieausweis 2027: Neue Pflichten für Makler durch GModG
15.09.2026
-
Neue CO2-Kostenaufteilung: Gasheizung wirtschaftlich riskant
09.09.20261
-
Handwerkerleistung: § 35a EStG-Steuerbonus ab 2027
08.09.2026
-
BGH stärkt WEGs: Interne Rundfunkweiterleitung lizenzfrei
07.09.2026