Vermieter bestimmt selbst über Modernisierung
Hintergrund
Die Mieter einer Altbauwohnung in Berlin verlangen vom Vermieter, dass dieser dem Einbau einer Gasetagenheizung in ihre Wohnung zustimmt. Die Wohnung wird teilweise mit Kachelöfen, teilweise mit Elektroheizung beheizt. 2 Räume sind nicht beheizbar.
Den Wunsch der Mieter, eine Gasetagenheizung einzubauen, lehnte der Vermieter ab. Deshalb wollen die Mieter nun auf eigene Kosten eine solche einbauen lassen.
In mehreren Wohnungen im selben Gebäude hatte der Vermieter nach Auszug der bisherigen Mieter vor der Neuvermietung Gasetagenheizungen einbauen lassen. Die von den Mietern in diesem Fall begehrte Zustimmung lehnt er mit dem Argument ab, er könne bei einer Neuvermietung eine höhere Miete erzielen.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Vermieter Recht. Der Vermieter muss dem von den Mietern geplanten Einbau einer Gasetagenheizung nicht zustimmen.
Der Vermieter ist - sofern nichts anderes vereinbart ist - grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet. Auch hat der Mieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung vorzunehmen, um die Wohnung zu modernisieren oder den Wohnkomfort zu erhöhen. Es steht im Ermessen des Vermieters, eine solche Erlaubnis zu erteilen, wobei der Vermieter sein Ermessen nicht missbräuchlich ausüben darf.
Die Entscheidung des Vermieters, die Wohnung während des Mietverhältnisses im bisherigen vertragsgemäßen Zustand zu belassen und erst nach Ende des Mietverhältnisses vor einer Neuvermietung in die Wohnung zu investieren, hält sich im Rahmen seiner Befugnis, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren.
Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Vermieter den Mieter nicht gestattet, die Heizung auf eigene Kosten einzubauen. Mit einer solchen Erlaubnis wäre eine erhebliche Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit als Eigentümer verbunden, den Zeitpunkt einer Investition selbst zu bestimmen und dabei das eigene legitime Interesse zu wahren, bei einer späteren Neuvermietung wegen der zwischenzeitlich gestiegenen Attraktivität der Wohnlage eine deutlich höhere Miete zu erzielen.
Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Vermieter dabei den Interessen der Mieter, den Komfort der wegen der vergleichsweise günstigen Miete und einer inzwischen stärker nachgefragten Lage attraktiven Wohnung ihrerseits durch eine Investition in deren baulichen Zustand zu steigern, keinen Vorzug gegenüber den eigenen finanziellen Interessen einräumt.
(BGH, Urteil v. 14.9.2011, VIII ZR 10/11)
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