BGH nimmt Zustandsstörer stärker in die Pflicht
Hintergrund
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von einem Miteigentümer, dass dieser eine Thujenhecke zurückschneidet. Die Hecke befindet sich auf einer Gartenfläche, an der dieser Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht hat. Die Hecke existiert bereits seit 1988, der Miteigentümer ist seit 1996 Mitglied der WEG.
Die WEG und der Miteigentümer konnten sich nicht über einen Rückschnitt der über 7 Meter hohen Hecke einigen. Deshalb haben die Wohnungseigentümer die Verwaltung durch Beschluss ermächtigt, gegen den Miteigentümer Klage zu erheben mit dem Ziel, einen Rückschnitt der Thujenhecke auf die niedrigst mögliche Höhe zu erreichen.
Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Zustandsstörer - hier der Miteigentümer, auf dessen Sondernutzungsfläche sich die Hecke befindet - verpflichtet sein kann, eine Störung selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen oder ob er höchstens verpflichtet sein kann, die Beseitigung der Störung zu dulden.
Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass der Miteigentümer hier womöglich selbst Hand anlegen und für einen Rückschnitt der Hecke sorgen muss.
Auch der Zustandsstörer kann verpflichtet sein, eine ihm zurechenbare Störung zu beseitigen. Dies setzt voraus, dass er nicht nur tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, die Störung zu beseitigen, sondern zudem, dass die Störung durch seinen maßgebenden Willen zumindest aufrechterhalten wird. So liegt der Fall hier. Der Miteigentümer hat es in der Hand, die Hecke auf ein zulässiges Maß zu stutzen und wäre hierzu auch berechtigt.
Da noch tatsächliche Fragen zu klären waren, konnte der BGH nicht abschließend entscheiden und hat das Verfahren an das LG München zurückverwiesen.
(BGH, Beschluss v. 4.3.2010, V ZB 130/09)
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