Mieter darf mit eigenem Hausrat handeln
Hintergrund
Der beklagte Mieter hat seit den 80er-Jahren mehrere auf einem Stockwerk gelegene Zimmer „zur Benutzung als Wohnung" angemietet. Seit dem Jahr 2000 wohnt er jedoch in einer in einem anderen Haus gelegenen Wohnung, die er beim Melderegister als Erstwohnsitz angegeben hat. Die gemieteten Zimmer hat er als „Nebenwohnung" gemeldet.
In diesen Zimmern stehen umfangreicher eigener - teilweise ererbter - Hausrat des Mieters sowie Gegenstände einer verstorbenen Angehörigen. Der Mieter bietet den Hausrat und die Gegenstände in einer Zeitschrift zum Kauf an. In den Zimmern empfängt er Kaufinteressenten.
Der Vermieter sieht hierin keine zulässige Wohnnutzung, sondern eine Nutzung als Lager und für einen gewerblichen Handel mit den dort befindlichen Gegenständen. Er verlangt vom Mieter Unterlassung dieser Aktivitäten.
Entscheidung
Der BGH gibt dem Mieter Recht. Dem Vermieter steht kein Unterlassungsanspruch zu.
Die tatsächliche Nutzung der Räume hält sich innerhalb der vereinbarten Nutzung „zu Wohnzwecken". Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt zwischenzeitlich in einer anderen Wohnung hat und in den gemieteten Räumen nur noch umfangreicher Hausrat steht. Den Mieter trifft keine Gebrauchspflicht dergestalt, dass er in den Räumen im herkömmlichen Sinne „wohnt" (Schlafen, Essen, regelmäßiger Aufenthalt).
Die Existenz von Hausratsgegenständen in einer Wohnung ist geradezu typisch für eine Wohnnutzung. Die Anzahl der Hausratsgegenstände ist dabei ebenso ohne Belang wie ihre Anordnung in der Wohnung. Auch ist es einem Mieter unbenommen, eigene oder in seiner Verfügungsbefugnis stehende Hausratsgegenstände von Familienangehörigen zu veräußern. Darin liegt grundsätzlich auch dann keine von einer Vereinbarung mit dem Vermieter abhängige geschäftliche Tätigkeit des Mieters, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt.
Im Einzelfall kann sich allerdings aus derartigen Tätigkeiten ein Unterlassungsanspruch des Vermieters nach § 541 BGB wegen vertragswidrigen Gebrauchs ergeben, z. B. wenn der Mieter Gegenstände erwirbt, um sie alsbald weiterzuverkaufen oder durch die Verkaufstätigkeit die Mietsache gefährdet oder andere Mieter stört. Dafür gab es vorliegend aber keine Anhaltspunkte.
(BGH, Urteil v. 8.12.2010, VIII ZR 93/10)
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
797
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
792
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: die Rechtslage
707
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
661
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
610
-
Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung bei Gewerbemiete
588
-
Jahresabrechnung nach Verwalterwechsel
5841
-
Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis und Schnee
483
-
Vermieter muss Heizkosten korrekt verteilen
437
-
Wertsicherungsklausel im Gewerbemietvertrag
370
-
Heizkostenabrechnung 2025: Wo Nachzahlungen teuer werden
14.01.2026
-
Heizungsbilanz: Neuer Gebäudecheck Wärmepumpe
14.01.2026
-
Blackout: Was Vermieter wissen sollten
13.01.2026
-
Digitalisierung entlastet Hausverwaltungen bei der Jahresabrechnung
08.01.2026
-
Winter vor Gericht: Urteile rund um Eis und Schnee
31.12.2025
-
Grundsteuererlass bei Mietausfall oder Leerstand
30.12.2025
-
Betriebskosten: das darf abgerechnet werden
18.12.2025
-
Kein Zurückbehaltungsrecht am Hausgeld
09.12.2025
-
Weiterbildungspflicht abschaffen oder nicht?
02.12.2025
-
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Mietkaution
01.12.2025