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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Bescheinigung für den Lohn ... / III. Verfahrenshinweise

Andreas Bode
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Rz. 7

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Örtlich zuständig ist das Wohnsitz-FA, wenn der ArbN seinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland hat (§ 39 Abs 2 Satz 1 EStG). Bei anderen ArbN ist das Betriebsstätten-FA des ArbG zuständig (vgl § 39 Abs 2 Satz 2ff EStG; dort auch zu Sonderfällen).

 

Rz. 8

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Rechtsgrundlage sind die §§ 39 und 39a EStG. Der ArbN muss die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen. Eine Bescheinigung der Steuerklasse I kann in den Fällen des § 1 Abs 2 und 3 EStG auch der ArbG im Namen des ArbN beantragen (§ 39 Abs 3 Satz 3 EStG). An die Stelle der noch nicht vergebenen ID-Nummer tritt die eTin (vgl § 39 Abs 3 Satz 2 iVm § 41b Abs 2 EStG). Deshalb muss der ArbG auch bei der Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung die eTIN benutzen.

 

Rz. 9

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Inhalt: Die vom FA gebührenfrei zu erstellende Bescheinigung (vgl § 39 Abs 3 EStG) enthält Namen und Anschrift des ArbN sowie ggf die > Steuerklassen, Zahl der > Kinderfreibeträge, Religionsmerkmal (dazu > Kirchensteuer Rz 43/2). Weil auch Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge zu den LSt-Abzugsmerkmalen gehören (vgl § 39 Abs 4 Nr 3 EStG), werden auch die Ergebnisse des > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren bescheinigt (Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag oder ein Faktor). Entsprechendes gilt für die Mitteilung des FA über eine Freistellung vom LSt-Abzug, wenn Deutschland nach einem DBA kein Besteuerungsrecht hat (> Doppelbesteuerung) oder der Arbeitslohn nach dem > Auslandstätigkeitserlass freigestellt werden kann (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21, 22). Auch die Regelungen zur > Steuerklassenwahl gelten entsprechend (> Anh 2 Steuerklassenwahl).

 

Rz. 10

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Rechtsnatur: Die Bescheinigung enthält einen feststellenden > Verwaltungsakt i...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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