Unentgeltliche Wertabgaben/Eigenverbrauch

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026


Eigenverbrauch 2026: Pauschbeträge für Sachentnahmen

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) 2026 angepasst.

3 Fachbegriffe mit derselben Bedeutung: Die Sachentnahmen werden auch als "Eigenverbrauch" bzw. "unentgeltliche Wertabgaben" bezeichnet. 

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können.

Grundsätze, die für unentgeltliche Wertabgaben gelten

Bei den Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ist zu beachten:

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.
  2. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment für Nahrungsmittel und Getränke. Unentgeltliche Wertabgaben, die weder Nahrungsmittel noch Getränke (z. B. Tabakwaren, Bekleidungsstücke, Elektrogeräte, Sonderposten) sind, müssen einzeln aufgezeichnet werden.
  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

Gewerbezweig

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

1.671 EUR

214 EUR

1.885 EUR

Fleischerei/Metzgerei

1.487 EUR

567 EUR

2.054 EUR

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.824 EUR

629 EUR

2.453 EUR

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

3.173 EUR

828 EUR

4.001 EUR

Getränkeeinzelhandel

123 EUR

276 EUR

399 EUR

Café und Konditorei

1.610 EUR

598 EUR

2.208 EUR

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

721 EUR

0 EUR

721 EUR

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.395 EUR

368 EUR

1.763 EUR

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

384 EUR

169 EUR

553 EUR


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