Meisterbonus bleibt bei Steuererklärung außen vor
Fortbildungskosten sind Werbungskosten
Investitionen in lebenslanges Lernen kosten. Auch die Meisterschule ist ein teures Vergnügen – und nicht immer beteiligen sich Arbeitgeber an der Fortbildung. Das wiederum bedeutet, dass die Betroffenen zahlreiche Aufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen können. Denn Kosten einer Fortbildung zählen in unbegrenzter Höhe zu den Werbungskosten. Hier fallen zum Beispiel Reisekosten an – etwa Fahrtkosten und Ausgaben für Verpflegung. Aber auch Arbeitsmittel wie der Computer, die Studienliteratur oder Büromaterialien sind steuerlich abzugsfähig, ebenso die Teilnahmegebühren des Meisterlehrgangs.
Sachverhalt: Geltend gemachte Kosten für die Meisterprüfung wurden vom Finanzamt um die Höhe des erhaltenen Meisterbonus gekürzt
So war es auch in einem Fall, der kürzlich vor dem Finanzgericht München verhandelt wurde (15 K 474/16). Hier hatte ein angestellter Elektriker seine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt und machte in seiner Steuererklärung 2.500 Euro Werbungskosten für die Fortbildung zum Industriemeister in Elektrotechnik geltend. Der Mann hatte allerdings nach erfolgreichem Abschluss seiner Prüfung auch einen Meisterbonus in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wird unter anderem in Bayern jedem gewährt, der erfolgreich seine Meisterprüfung – oder einen gleichwertigen Abschluss – absolviert.
FG München widerspricht der Auffassung des Finanzamts
Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass dieser Meisterbonus wie ein Stipendium zu behandeln sei und in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Werbungskosten stehe. Daher müssten die geltend gemachten Aufwendungen um den gezahlten Meisterbonus gekürzt werden. Das Finanzgericht München sah das anders. Der Meisterbonus könne in keiner der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes eingeordnet werden. Er werde weder mit Rücksicht auf die Angestellten-Tätigkeit gewährt noch sei er mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit verknüpft. Schließlich werde der Meisterbonus allein wegen der erfolgreich abgelegten Prüfung ausbezahlt.
Meisterbonus ist eine nicht steuerbare Einnahme
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun diese Position aufgegriffen: In einer Verfügung erklärte die Behörde, dass geltend gemachte Fortbildungskosten nicht um den Meisterbonus gekürzt werden müssen. Der Meisterbonus sei keine steuerfreie, sondern unstreitig eine nicht steuerbare Einnahme. Nach den Vergaberichtlinien sei der Meisterbonus gerade nicht an eine Einkunftserzielung geknüpft. Die Argumentation des Finanzgerichts sei stichhaltig und überzeugend – soweit hierzu in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten wurde, werde hieran nicht mehr festgehalten, erklärte das Landesamt für Steuern. Übrigens: Den Meisterbonus gibt es in Bayern automatisch, ein Antrag muss nicht gestellt werden. Einzige Voraussetzung neben der erfolgreichen Prüfung: Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen in Bayern liegen.
Praxis-Tipp: Darauf verweisen, dass die Werbungskosten nicht um den Bonus gekürzt werden dürfen
Wer erfolgreich die Meisterprüfung absolviert, kann sich nicht nur in Bayern über einen finanziellen Bonus freuen. Auch Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern zahlen ähnliche Zuschüsse, Rheinland-Pfalz plant die Einführung einer Meister-Belohnung. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene daher darauf verweisen, dass die Werbungskosten nicht um den ausbezahlten Bonus gekürzt werden dürfen.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Steuererklärung: Papier war gestern
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.0428
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
999
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
87314
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
863
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
8457
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
8372
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
780
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
727
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
7262
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
6542
-
Nießbrauchsvorbehalt bei Schenkung von Kapitallebensversicherung
12.08.2026
-
Leasing bei Investitionen hat sich als Finanzierungsinstrument etabliert
11.08.2026
-
Verspätet abgegebene Gewinnfeststellungserklärung kann teuer werden
10.08.2026
-
Zinsforderungen fallen nicht unter das Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG
05.08.2026
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
04.08.20262
-
So profitieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber von steuerbegünstigten Erholungsbeihilfen
30.07.2026
-
Das gilt für Unternehmer: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
29.07.2026
-
Warum Unternehmen die finanziellen Folgen extremer Hitze systematischer betrachten sollten
28.07.2026
-
Uneinbringliche Forderungen – Umsatzsteuerberichtigung
23.07.2026
-
E-Auto- Förderung: So unterstützt der Staat Unternehmen und private Haushalte
21.07.2026