Wann wird bei einem Selbstständigen ein Arbeitszimmer anerkannt?
Der BFH hatte zu entscheiden, wann bei einem Selbstständigen die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmer trotz des Bestehens eines Schreibtischarbeitsplatzes in der Praxis in Betracht kommt (BFH, Urteil v. 22.2.2017, III R 9/16). Erfreulicherweise kam der BFH zu der Auffassung, dass nicht jeder nutzbare Arbeitsplatz die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers ausschließt.
Praxis-Hinweis: Selbstständige können trotz bestehenden Arbeitsplatzes ein Arbeitszimmer absetzen
Die Entscheidung ist für betroffene Steuerpflichtige als positiv anzusehen. Auch wenn theoretisch ein Arbeitsplatz in der Praxis oder dem Büro vorhanden ist, schließt dies nicht in jedem Fall die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers aus. Allerdings sollte bei der Entscheidung des III. Senats nicht verkannt werden, dass die Voraussetzungen, unter denen diese Anerkennung möglich ist, recht eng sind. Jeder Einzelfall muss deshalb gesondert gewertet werden. Anhaltspunkte für die Anerkennung können sein:
- die Beschaffenheit des Arbeitszimmers,
- insbesondere aber die Rahmenbedingungen der Nutzung des Arbeitsplatzes in der Praxis bzw. dem Büro.
Hierbei sind etwa die Nutzungsmöglichkeiten, der Zugang zum Gebäude sowie weitere Umstände zu beachten. Im Urteilsfall war vor allem maßgebend: Die Praxisarbeitsplätze wurden von den Angestellten genutzt und es bestand eine besondere Vertraulichkeit für die Patientenunterlagen. Insofern lassen sich die Urteilsgründe nur bedingt auf andere Fallgestaltungen übertragen.
Zwei angemietete Praxen und vier Angestellte nutzen die Arbeitsplätze
Kläger war ein selbstständiger Logopäde, der in zwei angemieteten Praxen seine Tätigkeit ausübte und vier Angestellte hatte. In seiner Gewinnermittlung machte er die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt lehnte im Rahmen einer Außenprüfung die Anerkennung des Arbeitszimmers ab. Hiergegen legte der Kläger zunächst Einspruch und anschließend Klage ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass sich in seinen Praxen zwar Arbeitsplätze befänden, diese würden aber ausschließlich durch die Angestellten genutzt. Ihm stünde kein konkreter Arbeitsplatz zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben zur Verfügung. Es sei zudem unzumutbar, diese Büroarbeiten stets nur nach Dienstschluss zu erledigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt, ließ aber die Revision zum BFH zu. Diese wurde vom Finanzamt auch eingelegt.
Ohne anderen Arbeitsplatz – 1.250 EUR Betriebsausgabenabzug
Der BFH verwies indes die eingelegte Revision zurück und bestätigte somit die Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt. Unstreitig sei, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers darstelle, so dass in jedem Fall ein voller Abzug der Kosten nicht in Betracht komme.
Allerdings sei der Betriebsausgabenabzug in einer Höhe von 1.250 EUR anzuerkennen, da dem Kläger hier kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Ein anderer Arbeitsplatz müsse nämlich so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen sei. Dies sei hier nach den Feststellungen des Finanzgerichts der Fall gewesen. Allein aus der Tatsache, dass ein Schreibtischplatz in den Praxisräumen vorhanden war, könne nicht geschlossen werden, dass dieser Arbeitsplatz für den Kläger zur Erfüllung aller Ausgabenbereiche zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere sei hier zu berücksichtigen, dass die Erfüllung von Verwaltungstätigkeiten aufgrund der Ausgestaltung der Räume nur in den Abendstunden und am Wochenende möglich gewesen wäre.
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