Umsatzsteuer: Entgelterhöhung im Kundenbindungssystem

Der BFH hat klargestellt, dass in einem Kundenbindungssystem der Produktmanager entgeltliche Verwaltungsleistungen an die Partnerunternehmen erbringt. Der Wegfall von Prämienpunkten führt deshalb dazu, dass sich das umsatzsteuerpflichtige Entgelt für diese Verwaltungsleistungen nachträglich erhöht.

Praxis-Hinweis: Überprüfen der Kundenbindungssysteme ratsam

Auf den ersten Blick ist diese Entscheidung des BFH (BFH Urteil vom 26.06.2019 - V R 64/17) „nur“ wichtig für solche Unternehmen, die Kundenbindungssysteme verwalten. Und in der Tat sind solche Unternehmen unmittelbar betroffen, diese sollten dringend ihre AGB in Hinblick auf das BFH-Urteil überprüfen. Ansonsten drohen spätestens im Rahmen einer Betriebsprüfung erhebliche Steuernachzahlungen.

Auf den zweiten Blick erscheint diese enge Sichtweise dann aber doch fraglich. Da Systeme der Kundenbindung in der Zwischenzeit von vielen Unternehmen selbst initiiert werden, stellt sich die Frage, ob nicht auch diese betroffen sind. Was etwa ist, wenn ein Einzelhändler beim Überschreiten von gewissen Umsatzgrenzen innerhalb eines Jahres Sachprämien auslobt? Werden diese Sachprämien nicht abgerufen, dürfte dieser Vorgang unter Umständen ebenfalls unter die Entscheidung des BFH fallen. Es bleibt also eine erhebliche Unsicherheit, wie weit das Urteil tatsächlich greift. Eine Überprüfung des eigenen Kundenbindungssystems ist in jedem Fall erforderlich. Auch sollte das BMF in einem Schreiben zu diesem Urteil Stellung nehmen, um Unklarheiten – hoffentlich – zu beseitigen.

Prämienpunkte bei Kundenbindungssystem für Internethandel

Die Klägerin, eine GmbH, bot seit mehreren Jahren ein Kundenbindungssystem für den Internethandel an. Hierfür schloss sie mit Partnerunternehmen Vereinbarungen ab, nach denen diese ihren Kunden Prämienpunkte beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen gewähren konnten. Diese Prämienpunkte konnten dann bei der Klägerin zum Erwerb von Prämien eingelöst werden. Die Partnerunternehmen zahlten der Klägerin eine Vergütung, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzte. Neben einem Betrag zur organisatorischen Abwicklung des Systems wurde eine Vergütung als Erlöswert der Prämienpunkte gezahlt. Dieser Erlöswert entsprach dem Gegenwert, den der Kunde bei der Einlösung seiner Prämienpunkte erhielt.

2006 versteuerte die Klägerin die ausgegebenen Prämienpunkte umsatzsteuerlich nur insoweit, als die Kunden der Partnerunternehmen ihre Punkte eingelöst hatten. Nach den AGB verfielen die Prämienpunkte nach Ablauf von 3 Jahren.

Das Finanzamt kam deshalb zu der Auffassung, dass mit dem Wegfall der Prämienpunkte nach Ablauf von 3 Jahren der Verfall der Punkte zu einem weiteren Entgelt für die Service- und Managementleistungen der Klägerin führte, das die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage erhöhte. Es erhöhte deshalb die Umsatzsteuer 2006. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Entgelterhöhung bei entschädigungslos wegfallenden Prämienpunkten

Auch der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Die Verwaltungsleistungen der Klägerin in dem Kundenbindungssystem stellen eine sonstige Leistung dar. Verkauft der Programm-Manager in diesem System auch Prämienpunkte an das Partnerunternehmen, führt der vergütungslose Verfall von Prämienpunkten dazu, dass sich das Entgelt für die Verwaltungsleistung des Managers nachträglich erhöht. Dies hat das Finanzgericht Münster zutreffend erkannt. Der Verkauf der Prämienpunkte an die Partnerunternehmen stellt hierbei noch keine steuerbare Leistung dar. Diese erfolgt erst mit der Einlösung der Prämienpunkte durch die Kunden. Fallen Prämienpunkte entschädigungslos weg, führt dies zu einer Erhöhung des Entgelts für die steuerpflichtige Verwaltungsleistung der Klägerin an ihre Partnerunternehmen. Dies entspricht auch den unionsrechtlichen Vorgaben.

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