Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung
Praxis-Tipp: Rechnungsstellung auf geänderte Rechtsprechung anpassen
Die Entscheidung vom 16.3.2017 (V R 27/16) ist für den Kläger als positiv anzusehen, da er – zumindest vorläufig – nicht für eine Steuerschuld aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises in Anspruch genommen werden konnte. Das Urteil verdeutlicht aber vor allem, wie genau bei der Abfassung von Rechnungen und Gutschriften gearbeitet werden muss. Es ist deshalb in regelmäßigen Abständen angezeigt, die eigene Rechnungsstellung auf ihre Übereinstimmung mit dem aktuellen Stand von gesetzlichen Vorgaben, Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung zu überprüfen.
Sachverhalt: Vermarktung von Erfindungen
Der Kläger war ein Erfinder, der mit drei anderen Personen zusammen, als Lizenzgeber mit einer KG Lizenzverträge für die Vermarktung von Erfindungen abschloss. Die KG sollte Gutschriften erstellen. Seit 1998 versteuerte der Kläger anteilige Einnahmen aus der Lizenzeinräumung als Einzelunternehmer. Die KG erstellte Gutschriften, hierbei wurden die Umsätze dem Regelsteuersatz unterworfen. Im Adressfeld der Gutschriften wurde der Name des Klägers genannt, im Übrigen wurde auf den Vertrag zwischen der KG und den Erfindern Bezug genommen. Der Kläger vertrat hierbei die Ansicht, die Leistungen seien nur dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger schulde in jedem Fall den Regelsteuersatz, da er der Haftung aufgrund der in den Gutschriften falsch ausgewiesenen Steuer nach dem Regelsteuersatz unterliege. Einspruch und Klageverfahren hatten keinen Erfolg.
Begründung der Entscheidung
Der BFH hob auf die Revision des Klägers die Entscheidung des Finanzgerichts München auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweise, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt sei, schulde gemäß § 14c Abs. 2 UStG den ausgewiesenen Betrag. Die Rechnung, die im Sinne des § 14c UStG zu einem unberechtigten Steuerausweis führe, müsse aber gewisse Mindestangaben einhalten. Dies seien Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Diesen Kriterien sei die Gutschrift hier nicht gerecht geworden. Zwar sei im Adressfeld der Gutschriften der Kläger benannt, im Übrigen werde aber auf den Lizenzvertrag Bezug genommen. Sofern die KG als die Unternehmerin anzusehen sei, wäre die Gutschrift auf diese auszustellen gewesen, nicht aber auf den Kläger. Der Sachverhalt sei hier weiter aufzuklären. Sofern allerdings der Kläger Leistender gewesen sei, müsse sich das Finanzgericht mit der Rechtsfrage auseinander setzen, ob eine an einen Nichtunternehmer erteilte Gutschrift eine Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises begründen könne.
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