Onlinehandel: Neuregelungen im UStG

Bislang fehlen gesetzliche Regelungen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet. Das soll sich nun durch Neuregelungen im UStG ändern, die zum 1.1.2019 in Kraft treten sollen.

Das Problem: Fehlende Haftung für Online-Marktplätze

Das Angebot an elektronischen Marktplätzen wächst stetig, denken wir nur an Marktplatzgiganten wie Amazon oder Ebay. Das Problem ist, dass die Online-Marktplätze auch von international und in der EU ansässigen Unternehmern genutzt werden können, um Waren im Inland zu verkaufen. Soweit der Umsatz in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt, schuldet der Händler die deutsche Umsatzsteuer. Der Marktplatzbetreiber stellt lediglich seine Logistikleistungen (Lagerung und Versand) zur Verfügung und erhält dafür eine Provision, ist also nicht in das der Umsatzsteuer unterliegende Umsatzgeschäft  involviert. Was passiert nun aber, wenn der in Indien, China oder Italien ansässige Händler in Deutschland nicht registriert ist? Bereits schon im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 und nun auch im "Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" v. 1.8.2018 sind hierzu neue Regelungen enthalten, die diese Problematik durch die Verlagerung der Haftung auf den Marktplatzbetreiber aufgreifen.

Die Lösung: Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2018

Die Finanzverwaltung hat keine eigenen Möglichkeiten, gegen die nicht registrierten Händler vorzugehen. Deshalb sieht der Gesetzentwurf des JStG 2018 vor, dass die Betreiber elektronischer Marktplätze für die Steuerbeträge haftbar gemacht werden sollen, die die Händler nicht ordnungsgemäß anmelden und abführen (im Gesetzentwurf der neue § 25e UStG-E). Die Haftung tritt jedoch nur ein, wenn die Marktplatzbetreiber sich nicht eigenständig über die Registrierung der Händler erkundigen. Stellt der Marktplatzbetreiber fest, dass der Händler nicht in Deutschland registriert ist, sollte er sofort geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen (z. B. Schließung des Händlerplatzes auf dem Onlineportal).

Neue Anforderungen an die Betreiber der Online-Marktplätze

Wie die Aufzeichnungen des Marktplatzbetreibers zu führen sein sollen ergibt sich aus dem neuen § 22f UStG –E. Hiernach soll der Betreiber folgende Punkte dokumentieren:

  • den Namen und die Anschrift des Händlers,
  • die dem Händler erteilte Steuernummer, soweit vorhanden auch die USt-ID,
  • den Beginn und das Ende der Gültigkeit der Finanzamtsbescheinigung,
  • den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung,
  • den Bestimmungsort und
  • den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

Auf Aufforderung hat der Marktplatzbetreiber die Daten elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Praxis-Tipp: Marktplatzbetreiber können sich dennoch einfach der Haftung entziehen

Erfüllt der Marktplatzbetreiber diese Anforderungen nicht, wird das für den Händler zuständige Finanzamt (die ausländischen Händler müssen sich alle zentral beim Finanzamt Neukölln registrieren lassen) den Betreiber über die Nichteinhaltung der steuerlichen Pflichten des Händlers informieren. Die Haftung umfasst alle nach dem Zugang dieser Information entstehenden Umsatzsteuern. Dies kann der Marktplatzbetreiber nur abwenden, indem er den Händler auf seinem Portal sperrt, um weiteren Vollzugsdefiziten vorzubeugen. Das stelle eine erfreulicherweise einfach zu handhabende Möglichkeit für die Marktplatzbetreiber dar, sich der Haftung zu entziehen.

Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang diese geplanten Neuregelungen zur Registrierungsflut von Händlern führen werden. Für alle bereits registrierten Händler ergeben sich aus den Neuregelungen keine Änderungen.

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Schlagworte zum Thema:  E-Commerce, Umsatzsteuer