Neuregelungen im UStG
Das Problem: Fehlende Haftung für Online-Marktplätze
Das Angebot an elektronischen Marktplätzen wächst stetig, denken wir nur an Marktplatzgiganten wie Amazon oder Ebay. Das Problem ist, dass die Online-Marktplätze auch von international und in der EU ansässigen Unternehmern genutzt werden können, um Waren im Inland zu verkaufen. Soweit der Umsatz in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegt, schuldet der Händler die deutsche Umsatzsteuer. Der Marktplatzbetreiber stellt lediglich seine Logistikleistungen (Lagerung und Versand) zur Verfügung und erhält dafür eine Provision, ist also nicht in das der Umsatzsteuer unterliegende Umsatzgeschäft involviert. Was passiert nun aber, wenn der in Indien, China oder Italien ansässige Händler in Deutschland nicht registriert ist? Bereits schon im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 und nun auch im "Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" v. 1.8.2018 sind hierzu neue Regelungen enthalten, die diese Problematik durch die Verlagerung der Haftung auf den Marktplatzbetreiber aufgreifen.
Die Lösung: Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2018
Die Finanzverwaltung hat keine eigenen Möglichkeiten, gegen die nicht registrierten Händler vorzugehen. Deshalb sieht der Gesetzentwurf des JStG 2018 vor, dass die Betreiber elektronischer Marktplätze für die Steuerbeträge haftbar gemacht werden sollen, die die Händler nicht ordnungsgemäß anmelden und abführen (im Gesetzentwurf der neue § 25e UStG-E). Die Haftung tritt jedoch nur ein, wenn die Marktplatzbetreiber sich nicht eigenständig über die Registrierung der Händler erkundigen. Stellt der Marktplatzbetreiber fest, dass der Händler nicht in Deutschland registriert ist, sollte er sofort geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen (z. B. Schließung des Händlerplatzes auf dem Onlineportal).
Neue Anforderungen an die Betreiber der Online-Marktplätze
Wie die Aufzeichnungen des Marktplatzbetreibers zu führen sein sollen ergibt sich aus dem neuen § 22f UStG –E. Hiernach soll der Betreiber folgende Punkte dokumentieren:
- den Namen und die Anschrift des Händlers,
- die dem Händler erteilte Steuernummer, soweit vorhanden auch die USt-ID,
- den Beginn und das Ende der Gültigkeit der Finanzamtsbescheinigung,
- den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung,
- den Bestimmungsort und
- den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.
Auf Aufforderung hat der Marktplatzbetreiber die Daten elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Praxis-Tipp: Marktplatzbetreiber können sich dennoch einfach der Haftung entziehen
Erfüllt der Marktplatzbetreiber diese Anforderungen nicht, wird das für den Händler zuständige Finanzamt (die ausländischen Händler müssen sich alle zentral beim Finanzamt Neukölln registrieren lassen) den Betreiber über die Nichteinhaltung der steuerlichen Pflichten des Händlers informieren. Die Haftung umfasst alle nach dem Zugang dieser Information entstehenden Umsatzsteuern. Dies kann der Marktplatzbetreiber nur abwenden, indem er den Händler auf seinem Portal sperrt, um weiteren Vollzugsdefiziten vorzubeugen. Das stelle eine erfreulicherweise einfach zu handhabende Möglichkeit für die Marktplatzbetreiber dar, sich der Haftung zu entziehen.
Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang diese geplanten Neuregelungen zur Registrierungsflut von Händlern führen werden. Für alle bereits registrierten Händler ergeben sich aus den Neuregelungen keine Änderungen.
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
982
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
7952
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
7942
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
742
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
6799
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
653
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
6517
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
644
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
621
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
616
-
Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss erhaltene Zulagen zurückzahlen
17.09.2026
-
Was das Finanzamt zu Immobilienverkauf mit Zinsverzicht sagt
16.09.2026
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
15.09.2026
-
Sharing Economy im Fokus des Informationsaustauschs
14.09.2026
-
Vorsteuervergütungsverfahren noch bis 30.09. beantragen
10.09.20261
-
Zollvergünstigungen durch Lieferantenerklärung
09.09.2026
-
Haufe Finance auf dem Accounting Summit 2026
08.09.2026
-
Unternehmen sehen E-Rechnung inzwischen als Digitalisierungstreiber
07.09.2026
-
Betriebliche Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen: Stromkosten
03.09.2026
-
Incoterms wirksam in den Vertrag einbeziehen
01.09.2026