Lebensmittelbranche - unentgeltliche Abgabe von Lebensmitteln an „Tafeln“
Tafeln sammeln Lebensmittel ein, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, aber im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können, z.B.:
- Lebensmittel kurz vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums,
- Backwaren vom Vortag oder
- Fehlproduktionen.
Die Tafeln erhalten die Lebensmittel unentgeltlich und geben sie an bedürftige Menschen ab. Wie dieses Abgeben von Lebensmitteln von der Finanzverwaltung beurteilt wird, dazu nimmt eine aktuelle Verfügung der OFD Niedersachsen Stellung.
Die Bedürftigkeit ermittelt jede Tafel unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in Anlehnung an § 53 AO. Die Tafeln geben die Lebensmittel unentgeltlich oder gegen einen geringen Kostenbeitrag ab. Sie können auch Artikel des täglichen Bedarfs ausgeben. Der Schwerpunkt muss aber auf dem Sammeln und Ausgeben von Lebensmitteln liegen.
Umsatzsteuerliche Beurteilung der Lebensmittelhändler
Die unentgeltliche Abgabe der Lebensmittel durch Unternehmer an eine Tafel ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG). Bemessungsgrundlage ist der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Abgabe (Abschn. 10.6 Abs. 1 Sätze 1 – 3 UStAE). Da die Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder Frischwaren wie Obst und Gemüse nicht mehr verkäuflich sind, wird der fiktive Einkaufspreis gegen 0 EUR tendieren.
Umsatzsteuerliche Beurteilung der Tafeln
Geben Tafeln Lebensmittel gegen einen Kostenbeitrag ab, führen sie Lieferungen gegen Entgelt aus. Die Lieferungen sind steuerbar. Entscheidungsunerheblich ist, dass das Entgelt nicht dem Wert der Lebensmittel entspricht (Abschnitt 1.1 Abs. 1 Satz 9 UStAE) und dass die Tafeln nicht die Absicht haben, Gewinn zu erzielen (Abschnitt 2.3 Abs. 8 Satz 2 UStAE).
Die Umsätze einer Tafel können umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 18 UStG sein. Betreibt ein in § 23 UStDV genannter Verband eine Tafel, liegt grundsätzlich eine begünstigte Leistung vor. Eine mittelbare Mitgliedschaft in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband reicht aus. Das ist der Fall, wenn eine Tafel Mitglied des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V. ist. Denn dieser ist Mitglied des Paritätischen Gesamtverbandes. Ob die weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 18 Buchstaben a – c UStG erfüllt sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Steuerpflichtige Lieferungen der Tafeln sind – soweit § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht erfüllt ist – nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Eine Tafel erfüllt gemeinnützige und mildtätige Zwecke und führt ihre Lieferungen im Rahmen eines Zweckbetriebes nach § 66 AO aus (s. Körperschaftsteuer/Gemeinnützigkeit sowie Abschn. 12.9 Abs. 9 UStAE).
Geben Tafeln die Lebensmittel unentgeltlich ab, unterliegt die Abgabe nicht der Umsatzsteuer. Die Abgabe ist keine unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 1b UStG, weil den Tafeln aus dem Erwerb der Lebensmittel kein Vorsteuerabzug zugestanden hat.
Erreichen die Umsätze einer Tafel nicht die Grenze von § 19 Abs. 1 UStG, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.
Spendenabzug - Behandlung als Sachspende möglich?
Entscheidungserheblich ist, ob die Lebensmittel im Zeitpunkt der Abgabe an die Tafeln noch einen gewissen Wert (Wiederbeschaffungspreis, momentaner Einkaufspreis beim Großhändler oder Hersteller) haben oder aber bereits wertlos sind.
Im Regelfall geben Unternehmer
- Lebensmittel an die Tafeln ab, die im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können (s. Allgemeines), also
- Waren, die nicht mehr in den normalen Verkauf gelangen.
Es handelt sich dabei um für den jeweiligen Unternehmer wertlos gewordene Ware, die also als Schwund bzw. Verderb zu behandeln sind.
Hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich bei diesen Warenabgaben um Spenden der Unternehmer handelt, ist zunächst von Sachspenden auszugehen, die aus einem Betriebsvermögen heraus zu steuerbegünstigten Zwecken zugewendet werden.
Derartige Entnahmen sind im Rahmen der jeweiligen Gewinnermittlungen grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1i.V.m. § 10b Abs. 3 Satz 2 EStG. Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber mit dem sog. „Buchwertprivileg“ des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG eine Ausnahme geschaffen. Der Unternehmer hat in diesen Fällen also ein Wahlrecht.
Die Tafel hat, wenn sie eine Zuwendungsbestätigung ausstellt, darin unter Berücksichtigung der für Sachspenden geltenden Regeln dementsprechend entweder den Teilwert oder den Buchwert anzusetzen.
OFD Niedersachsen, Verfügung v. 9.2.2016, S 2223 - 324 - St 235/S 0185 - 7 - St 245/S 7100 - 674 - St 171/G 1412 - 27 - St 251.
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