Häusliches Arbeitszimmer: Umbau des privat genutzten Bads keine abziehbaren Aufwendungen
Praxis-Hinweis: Aufwendungen sind in drei Bereiche zu trennen
Die Entscheidung des BFH (Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 16/15) führt vor Augen, dass bei der Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer stets auf eine saubere Trennung von betrieblicher und privater Sphäre zu achten ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit bildet, sodass die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Kosten nicht gilt. Dies war nämlich hier der Fall.
Auch in einem solchen Fall gilt nach der Auffassung des BFH, dass Aufwendungen drei Bereichen zugeordnet werden müssen.
- Einzubeziehen sind in jedem Fall solche Aufwendungen, die nur für das Arbeitszimmer anfallen, dies gilt insbesondere für die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers.
- Hingegen sind Aufwendungen, die den privaten Bereich betreffen, stets ausgeschlossen.
- Schließlich sind als dritter Bereich anteilig nach der Fläche Aufwendungen abzugsfähig, die nicht den beiden vorher genannten Bereichen zuordenbar sind (z. B. für das Dach, die Fassade).
Diese Trennungen gilt es zu beachten und auch gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren. Da das Badezimmer hier dem privaten Bereich zuzuordnen war, versagte der BFH die anteilige Abzugsfähigkeit. Nach den Ausführungen zum Sachverhalt scheint dies auch so zutreffend zu sein, zumindest dann, wenn es sich um ein reines Badezimmer ohne Toilette gehandelt hat oder für Mandanten des Steuerpflichtigen, der im eigenen Haus immerhin seine Kanzlei betrieb, eine zweite Toilette vorhanden war. Mit dem Argument, dass das Badezimmer auch von Mandanten genutzt werden kann, musste sich der BFH aber offensichtlich nicht auseinandersetzen.
Kläger macht Umbaukosten für privates Bad als Betriebsausgaben geltend
Die Kläger des Streitfalles waren zusammen veranlagte Eheleute. Im Streitjahr 2011 bauten diese das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend um. Im Haus nutzte der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit als Steuerberater. Dieses häusliche Arbeitszimmer machte insgesamt 8,43 % der Gesamtfläche des Hauses aus. Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43 % der entstandenen Umbaukosten als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 EUR erkannte das Finanzamt – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht als Betriebsausgaben an. Nach einem erfolgslosen Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht Münster der Klage statt, ließ jedoch die Revision zum BFH zu. Das Finanzamt rügte in der Revision die Verletzung materiellen Rechts.
Bei privat genutztem Raum liegen keine Gebäudekosten vor, die anteilig geltend gemacht werden können
Der BFH hob die Entscheidung des FG Münster auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück an das FG. Der BFH urteilte, dass Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Räume in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind.
Nicht anteilig abzugsfähig sind deshalb Kosten für einen Raum, der wie hier das Badezimmer und der Flur ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – den privaten Wohnzwecken des Steuerpflichtigen dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind. Letztlich sind hier aber noch einige Aspekte des Sachverhalts aufzuklären. Dies wird das FG in der erneuten Verhandlung zu leisten haben.
Das könnte Sie auch interessieren:
Doppelte Haushaltsführung: Möbel und Hausrat zu 100 % abziehbar
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
11.187
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
5.320
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
4.730
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
4.6438
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
4.624
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
4.169
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
3.263
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
3.177
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.7646
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.735
-
Trotz DSGVO: Finanzamt kann Mietverträge von Vermietern anfordern
05.12.2024
-
Elektronischer Rechtsverkehr: Es kommt auf das richtige Dateiformat an
02.12.2024
-
Bei Kinderbetreuung durch Großeltern sind Fahrtkosten abziehbar
27.11.202412
-
Mieterstrom: Wann Vorsteuerabzug bei Einbau von PV-Anlage möglich ist
20.11.2024
-
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen prüfen
18.11.2024
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
13.11.2024
-
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nur bei kompletter Zahlung
11.11.2024
-
Das Berufsrecht der selbstständigen (Bilanz-)Buchhalter
31.10.2024
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
30.10.2024
-
Einführung der elektronischen Rechnung im Unternehmen
28.10.2024