Größere Wohnung am Beschäftigungsort möglich
Viele Arbeitnehmer müssen wegen des Jobs pendeln, zum Teil weite Strecken fahren. Da kann es sich lohnen, unter der Woche eine Wohnung am Beschäftigungsort anzumieten – und die Kosten dafür steuerlich als doppelte Haushaltsführung geltend zu machen.
Diese Steuerersparnis ist jedoch an einige Voraussetzungen gebunden – zum Beispiel daran, dass der Lebensmittelpunkt am Wohnort erhalten bleibt und dort ein eigener Hausstand geführt wird. Die Größe der Wohnung kann jedoch nur ein Hinweis sein, urteilte jetzt das Finanzgericht München (Az. 15 K 1981/12).
Hintergrund war ein Fall, in dem eine angestellte Anwältin in der Nähe der Kanzlei eine Wohnung angemietet hatte. 78 Quadratmeter auf drei Zimmer verteilt plus Balkon und Tiefgaragenstellplatz – Kostenpunkt 450 Euro. An ihrem Wohnort hatte die Anwältin im Haus ihrer Eltern eine Einlieger-Wohnung unterm Dach mit großer Wohnküche und Schlafzimmer, insgesamt jedoch lediglich 64 Quadratmeter Fläche. Daraus schloss das Finanzamt, dass die Anwältin ihren Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert habe; auch das Führen eines eigenen Hausstands im Elternhaus sei nicht nachgewiesen. Darüber hinaus verfüge die Anwältin hier weder über ein Radio noch über einen Fernseher.
Das Finanzgericht München widersprach dieser Auffassung und stützte sich dabei unter anderem auf zahlreiche Fotos und Unterlagen der Klägerin. Die Wohnung im Elternhaus sei höherwertig ausgestattet, zudem werde die Küche offensichtlich in größerem Umfang genutzt. Außerdem habe die Anwältin auch in ihrer Wohnung am Beschäftigungsort weder ein Radio noch einen Fernseher. Dass die Wohnung dort größer sei, sei auch der Tatsache geschuldet, dass die Frau nebenberuflich selbstständig als Anwältin tätig werden wollte.
Letztlich könne ein Größenvergleich der beiden Wohnungen nur ein Indiz sein, das hier durch andere Punkt widerlegt werde. Entscheidend ist nach Einschätzung des Gerichts viel mehr, dass die Zahl der Heimfahrten gleichgeblieben sei.
Praxistipp
Nur wenn sich die Zahl der Heimfahrten über mehrere Jahre hinweg verringert, kann also darauf geschlossen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert. Fahren Sie jedoch über die Jahre regelmäßig und gleichbleibend an Ihren Wohnort, ist dies nach diesem Urteil eines der entscheidenden Merkmale für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
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