Corona-Krise: Zuwendungen im unternehmerischen Bereich

Das Bundesfinanzministerium hat steuerliche Erleichterungen für Unternehmen geschaffen, die Geschäftspartner finanziell unterstützen, weil sie durch die Corona-Krise in eine Notsituation geraten sind. Lesen Sie hier, welche das sind.

Unternehmen, die sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, für die Eindämmung der Pandemie engagieren und mit denen verbunden sind, die in noch nie dagewesener Weise bei der Erledigung des Alltags gefährdet sind, gelten steuerliche Erleichterungen (BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 - S 2223/19/10003 :003).

Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme

Aufwendungen für Sponsoring-Maßnahmen sind zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Das ist der Fall, wenn der Sponsor

  • wirtschaftliche Vorteile,
  • die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können,
  • für sein Unternehmen erstrebt.

Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen in der Corona-Krise aufmerksam macht. Die Zuwendungen sind beim Empfänger als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Sonstige Zuwendungen

Sind die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug nicht erfüllt,

  • so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld)
  • aus einem inländischen Betriebsvermögen an Unternehmen und Einrichtungen,
  • die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigt oder
  • mit der Bewältigung der Corona-Krise befasst sind (z. B. Krankenhäuser),

trotzdem als Betriebsausgabe zu behandeln.

Gesetzliche Abzugsbeschränkungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind hier nicht anzuwenden. Die Zuwendungen sind beim Empfänger als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Arbeitslohnspenden

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, dann gehören diese Lohnteile nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der Arbeitgeber muss diese Beträge im Lohnkonto aufzeichnen. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der Arbeitnehmer darf diese steuerfreien Lohnteile nicht bei seiner Einkommensteuerveranlagung als Spende geltend machen.

Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die Grundsätze für Arbeitslohnspenden sinngemäß. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nr. 4 KStG davon unberührt.

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