Büroeinrichtung: Esszimmertisch nicht absetzbar

Schon das häusliche Arbeitszimmer ist nur unter erschwerten Bedingungen steuerlich abzugsfähig. Wenn es aber darum geht, einen Esstisch mit Stühlen in der Steuererklärung anzugeben, macht die Finanzverwaltung dicht. Das gilt für die Einkommen- und die Umsatzsteuer gleichermaßen, wie jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied.

Arbeitsmittel und Gegenstände, die zu weniger als zehn Prozent beruflich genutzt werden, gelten gemeinhin als Privatsache – steuerlich betrachtet. Die Finanzverwaltung wertet solche Ausgaben in aller Regel als Kosten der privaten Lebensführung. Zumal sich eine Aufteilung meist ohnehin nicht klar definieren lässt.

Bauleiter setzt Esstisch mit Stühlen in der Steuererklärung an

Ein gewerblicher Bauleiter versuchte es trotzdem. Er kaufte einen Esszimmertisch aus Nussbaum und dazu sechs weiße Lederstühle. Kostenpunkt: knapp 10.000 Euro. Den Tisch samt Stühlen stellte er in sein Esszimmer, das zum Wohnzimmer hin offen war. Der Bauleiter machte geltend, dass er auf Tisch und Stühle angewiesen sei. Nur dort könne er Pläne und Akten bearbeiten. In puncto Einkommensteuer war er damit vor Gericht bereits gescheitert. Nun argumentierte er in einem weiteren Verfahren, dass die Gründe für die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs nicht auf die Umsatzsteuer übertragbar seien. Somit stehe ihm der Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuererklärung zu.

Der Tisch sei für seine Arbeit unerlässlich

Der Unternehmer führte noch einmal detailliert aus, warum er davon überzeugt sei, dass er seinen Beruf ohne diese Möbel nicht ausüben könne. Die Tischgruppe stelle die einzige Möglichkeit dar, die Bauakten und Pläne zu bearbeiten. Sein Arbeitszimmer sei winzig, einen Schreibtisch in der erforderlichen Größe habe der Kläger nicht erwerben können. Die Tischdecke auf dem Tisch diene in erster Linie dem Schutz vor Kratzern. Er habe nachgewiesen, dass er an dem Tisch an mindestens 65 Tagen gearbeitet habe.

Gericht kann Ausführungen nicht nachvollziehen

Das Gericht konnte diese Darlegungen nicht nachvollziehen (Az. 6 K 1996/14). Die Zeiten der Nicht-Nutzung könnten nicht außer Betracht bleiben, sondern müssten der privaten Nutzung zugerechnet werden. Das gelte nicht nur für den Betriebsausgabenabzug, sondern auch für die umsatzsteuerlichen Aspekte.

Unternehmerische Nutzung des Esstisches liegt laut Gericht unter 10 %

Die Richter räumten zwar ein, dass das Möbelstück unternehmerisch genutzt werde. Aber mangels einer Alternative handele es sich auch um Mobiliar, mit dem ein privater Raum eingerichtet sei. „Auch in Zeiten der ‚Nicht-Nutzung‘ dient der Tisch der Einrichtung des privaten Zimmers und damit einem privaten – nicht unternehmerischen Zweck.“ Die Höhe der Kosten lasse außerdem darauf schließen, dass bei der Anschaffung nicht nur Zweckmäßigkeit im Vordergrund gestanden habe, sondern dass der Kläger den Raum nach seinem Geschmack habe möblieren wollen. Das Finanzgericht berechnete die unternehmerische Nutzung also neu und kam auf einen Anteil von 2,9 Prozent.

Außerdem wies das Gericht noch einmal darauf hin, dass für die berufliche Nutzung von mehr als zwei Stühlen kein Anhaltspunkt ersichtlich sei. Schließlich habe der Bauleiter mit seinen Aufzeichnungen nachgewiesen, dass er bei seinen Besprechungen nur Einzelgespräche geführt habe. Da der Unternehmer eine Rechnung mit einem Pauschalpreis erhalten hatte, hätten die Preise für die einzelnen Stühle also per Schätzung herausgerechnet werden müssen.

Praxis-Tipp: Betriebliche Nutzung muss min. 10 % betragen, um einen Gegenstand steuerlich berücksichtigen zu können

Sollten Sie private und betriebliche Nutzungsanteile auseinander rechnen müssen, sollten Sie stets berücksichtigen, dass die betriebliche Nutzung mindestens zehn Prozent beträgt. Nur dann kann der jeweilige Gegenstand steuerlich berücksichtigt werden.