Haftung bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer
Praxis-Hinweis: Wer Umsatzsteuer in einem Abrechnungspapier unberechtigt ausweist, der haftet
Die Bedeutung des BMF-Schreibens (BMF, Schreiben v. 11.1.2021, III C 2 - S 7283/19/10001 :001) liegt darin, dass die tragenden Gründe der BFH-Entscheidung vom 21.9.2016 (BFH, Urteil vom 21.09.2016 - XI R 4/15) in den UStAE eingefügt werden. In der Sache sind die Ausführungen allerdings wenig neu. Wer unberechtigt eine Steuer in einem Abrechnungspapier ausweist, welches die wesentlichen Aspekte einer Rechnung aufweist, haftet nach der Rechtsprechung des BFH auch dann für die Steuer, wenn nicht alle gesetzliche vorgeschriebenen Merkmale einer Rechnung gegeben sind. Da es bei § 14c UstG darum geht, einem unberechtigten Vorsteuerabzug entgegenzuwirken, ist die Auffassung des BFH gut nachvollziehbar.
Für einen Unternehmer bringt die Entscheidung des BFH zunächst keine Neuigkeiten. Ein solcher muss sogar die Umsatzsteuer ausweisen. Allerdings kann einen Unternehmer eine Haftung nach § 14c Abs. 1 UStG treffen, wenn er einen zu hohen Steuerbetrag ausweist. Dies kann geschehen, wenn der Unternehmer ausschließlich Umsätze mit 7 % erbracht, er aber 19 % Umsatzsteuer ausweist. Dann haftet auch ein Unternehmer für die hoch ausgewiesene Steuer. Die Grundsätze des Urteils gelten dann entsprechend, wie das BMF klargestellt hat.
Hintergrund
Stellt jemand eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, obwohl er hierzu mangels Unternehmereigenschaft nicht berechtigt ist, haftet er für die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG. In der Entscheidung des BFH war die Steuer durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in einem Gebührenbescheid ausgewiesen, der nicht alle Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausgewiesen hatte. Trotzdem sind die Voraussetzungen der Haftung erfüllt, wie der BFH entschied.
Wesentlicher Inhalt der Änderung des UStAE
Das BMF erläutert in seinem Schreiben zunächst die Feststellungen des BFH. Eine Haftung nach § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass alle Merkmale einer Rechnung erfüllt sind. Es reicht für eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG schon aus, wenn der Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt nebst gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung.
Bereits ein Abrechnungsdokument, welches die wesentlichen Inhalte einer Rechnung aufweist oder den Anschein einer Rechnung hat, kann den falschen Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger ermöglichen. Die abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme reicht somit aus, um eine Haftung zu begründen. Dies wird sodann durch die Änderung verschiedener Abschnitt des UStAE zu § 14c klargestellt (Abschnitt 14c 1 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, Abschnitt 14c 1 Absatz 1 Satz 4 bis 8, Abschnitt 14c 2 Absatz 7 Satz 2).
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