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Unberechtigter Steuerausweis (zu § 14c UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 14c.1 und Abschn. 14c.2 UStAE.

Grundsätzlich wird eine Umsatzsteuer aufgrund einer ausgeführten Leistung geschuldet. Weist aber ein Unternehmer oder auch ein Nichtunternehmer in einer Rechnung oder einem anderen Abrechnungsdokument mehr Umsatzsteuer gesondert aus, als eigentlich aufgrund der Leistung geschuldet wird, wird auch der überhöhte Steuerbetrag gegenüber dem Finanzamt geschuldet. Dabei wird zwischen dem unrichtigen Steuerausweis[1] und dem unberechtigten Steuerausweis[2] unterschieden.

Wichtig

Der unberechtigte Steuerausweis setzt immer eine Gefährdung des Steueraufkommens voraus. Die Gefährdung besteht darin, dass der Abrechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug aus dem Abrechnungsdokument vornehmen könnte.

Damit eine Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG entstehen kann, ist Voraussetzung, dass ein Abrechnungspapier vorliegt, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer Rechnung erweckt, sodass der Abrechnungsempfänger zu einem Vorsteuerabzug verleitet werden könnte. Dazu hatte der BFH[3] schon früher entschieden, dass ein unberechtigter Steuerausweis i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG nicht voraussetzt, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Ergänzend dazu hatte der BFH[4] dann entschieden, dass ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung i. S. d. § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG unberechtigt Umsatzsteuer gesondert ausweist, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallendem Steuerbetrag angibt.

Wichtig

Nach diesen Entscheidungen erfüllt ein Abrechnungspapier die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerau...

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    Unberechtigter Steuerausweis, Rechnungen im Sinne von § 14 c Abs. 2 UStG
    Unberechtigter Steuerausweis, Rechnungen im Sinne von § 14 c Abs. 2 UStG

      BMF, Schreiben vom 11.1.2021, III C 2 -S 7283/19/10001 :001 (DOK 2021/0015688), BStBl I 2021, 120 BFH-Urteil vom 21. September 2016, XI R 4/15 I. Mit Urteil vom 21. September 2016, XI R 4/15, hat der BFH entschieden, dass ein ...

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