Rechnungskorrektur - Umsatzsteuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG
Praxis-Hinweis: Rechnungsberichtigung nötig, um Haftung zu entgehen
Offensichtlich lag der Fehler hier in der Rechnungstellung einer Verbraucherzentrale. Diese hätte ihre Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % abrechnen müssen (zumindest der Ansicht des BFH nach), hatte aber tatsächlich 19 % in Rechnung gestellt und sollte jetzt für den zu viel in Rechnung gestellten Steuerbetrag haften. Die Frage war dabei, ob es einer Rechnungskorrektur bedurfte, um der Haftung zu entgehen. Eine solche Rechnungskorrektur war dabei offensichtlich nicht praktikabel. Der BFH (BFH Urteil vom 13.12.2018 - V R 4/18) bejahte diese Erfordernis, obwohl hier die Rechnungen alle an Nichtunternehmer gestellt wurden, sodass nicht die Gefahr eines überhöhten Vorsteuerabzugs bestand. Fazit ist somit, dass stets eine Rechnungsberichtigung erforderlich ist. Dies gilt es zu beachten. Das Urteil führt damit vor Augen, dass es auch in Zeiten, in denen eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, Wert auf eine saubere Rechnungsstellung vorweg zu legen ist.
Leistungen mit 19 % statt mit 7 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt
Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der Leistungen im Bereich der Verbraucherberatung erbrachte. Er hätte für seine Leistungen den ermäßigten Steuersatz in Rechnung stellen müssen, stellte aber tatsächlich für seine Leistungen den vollen Steuersatz in Rechnung. Gegen die entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen legte die Klägerin Einspruch ein. Dieser hatte keinen Erfolg, wohl aber das Klageverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg. Dieses ließ die Revision zum BFH zu.
Auch bei Fehlern in Rechnungen an Privatpersonen muss die Rechnung korrigiert werden
Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Der Kläger war nämlich nach Ansicht des BFH Haftungsschuldner nach § 14c Abs. 1 UStG. Nach dieser Regelung haftet der Unternehmer, wenn er in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen hat, als den, den er nach dem Gesetz schuldet. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung an einen Nichtunternehmer gestellt wurde. Zwar führt dann die Rechnung nicht zur Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, doch ordnet das Gesetz auch in diesen Fällen an, dass die Rechnung zu berichtigen ist. Wenn diese Berichtigung nicht erfolgt, so wie hier, bleibt es bei der Haftung. Auch Erwägungen des Europarechts sprechen nicht für eine andere Rechtsauffassung.
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