Berechnung der Entfernungspauschale
Praxis-Hinweis: BFH bestätigt Verwaltungsauffassung
Die Entscheidung des BFH (BFH, Urteil v. 12.2.2020, VI R 42/17) mag für Steuerpflichtige misslich sein, sie ist aber nicht wirklich überraschend. Bereits vor der Einführung der sog. Entfernungspauschale hat der BFH entschieden, dass der Gesetzgeber von einer Hin- und Rückfahrt an einem Arbeitstag als Normalfall ausgeht.
Wie der BFH in seiner Entscheidung ausführlich darlegt, hat sich aufgrund der Einführung der Entfernungspauschale nichts geändert. Da der BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt hat, dürfte es in der Praxis auch nur recht wenige Fälle geben, in denen die BFH-Rechtsprechung sich für die Zukunft negativ auswirkt. Dies ganz einfach deswegen, weil die Rechtsauffassung des BFH bereits in der Vergangenheit durch die Finanzverwaltung angewendet wurde. Letztlich ist das Urteil des BFH auch als zutreffend anzusehen, da ansonsten eine Benachteiligung der Arbeitnehmer festzustellen wäre, die an einem Arbeitstag Hin- und Rückweg antreten.
Flugbegleiter fuhr nicht an jedem Tag zurück zur Wohnung
Der Kläger war als Flugbegleiter tätig. Die Fahrkosten zwischen seinem Wohnort und dem Flughafen machte er als Werbungskosten geltend. Unstrittig war dies für die Fahrkosten an den Tagen, an denen er am gleichen Tag von seiner Wohnung zum Flughafen und wieder zurück gefahren war. Strittig war indes die Höhe des Werbungskostenabzugs an den Tagen, an denen er von seiner Wohnung zum Flughafen gefahren war, aber er mindestens einen Tag später wieder zurück. Der Kläger vertrat die Auffassung, auch an diesen Tagen stehe ihm die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten zu. Das Finanzgericht wies die Klage ab, ließ aber die Revision zu.
Abzug der Entfernungspauschale nur bei Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag
Allerdings hatte auch die Revision zum BFH keinen Erfolg. Dieser bestätigte die Vorentscheidung des FG Münster. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist für jeden Entfernungskilometer ein Betrag von 30 Cent anzusetzen, höchstens 4.500 EUR im Kalenderjahr. Der Abzug der Entfernungspauschale setzt hierbei voraus, dass der Steuerpflichtige an einem Arbeitstag von der Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte und auch wieder zurückfährt. Wird nur ein Weg zurückgelegt, steht dem Steuerpflichtigen nur die Hälfte des Pauschbetrages zu.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Vollständiger Werbungskostenabzug bei anteiliger Vermietung setzt klare Kostentrennung voraus
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
1.319
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.0508
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
9747
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
922
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
840
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
795
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
751
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
746
-
Bildschirmbrille: Abzugsmöglichkeiten und Behandlung in der Buchhaltung
7282
-
Umsatzsteuerrecht für Kommunen - Rechtsstand
722
-
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
25.06.2026
-
Änderungen im Steuerberatungsrecht beschlossen
24.06.2026
-
Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung
23.06.2026
-
So lässt sich gut sparen: Wenn der Arbeitgeber Smartphone & Co. zahlt
22.06.2026
-
Steuerliche Fallstricke für Expats, Unternehmer und VAE-Gesellschaften
17.06.2026
-
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte
16.06.2026
-
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
10.06.2026
-
Warum Unternehmen sonst Steuerungsfähigkeit verlieren
02.06.2026
-
Mehrzweckgutscheine: Vergütung von Mittelpersonen bei fehlender Vereinbarung
27.05.2026
-
Sonderabschreibung zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag
21.05.2026