Versicherungsleistung nach schwerem Unfall: Wann das Finanzamt leer ausgeht
Eine der größten Sorgen von Eltern eines behinderten Kindes ist es meist, Sohn oder Tochter wirtschaftlich für die Zukunft abzusichern. Das gilt umso mehr, wenn an ein eigenes Einkommen nie zu denken sein wird. Ist die Behinderung aus einem Unfall entstanden, kann der von einer Versicherung gezahlte Schadensersatz eine große Hilfe sein. Dies gilt vor allem dann, wenn er in voller Höhe dem Kind – oder nach langwierigen juristischen Auseinandersetzungen – dem jungen Erwachsenen zugutekommen kann.
Auf die Bezeichnung kommt es an
Damit ein Geschädigter die gezahlte Summe jedoch vollständig und ohne Probleme für die eigenen Bedürfnisse verwenden kann, kommt es auf die Bezeichnung der Entschädigungsleistung an. Welche Tücken sich hierbei ergeben können, musste vor einiger Zeit eine junge Frau erfahren. Als 12-jähriges Mädchen war sie in der Schweiz Opfer eines Autounfalls geworden, von dem sie schwere bleibende körperliche und geistige Behinderungen zurückbehalten hat. Daher wird sie weder eine Ausbildung beginnen können noch jemals Arbeitseinkommen erzielen.
Nach langem Prozess erhielt die Frau schließlich von der gegnerischen Versicherung Leistungen, mit denen unter anderem ihre Betreuungskosten abgegolten werden sollen. Hinzu kam eine Zahlung in Höhe von 695.000 Euro, die der Versicherer als „Verdienstausfall“ bezeichnete. Wegen dieses Begriffs wertete das zuständige Finanzamt die gezahlte Leistung als steuerpflichtige Entschädigung. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57.000 Euro wurden dabei als Werbungskosten berücksichtigt.
Gegen die Entscheidung des Finanzamts klagte die junge Frau vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die dortigen Richter schlossen sich allerdings der Meinung der Behörde an. Dies begründeten sie damit, dass die Entschädigung im vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Zivilgericht ausdrücklich als Ausgleich für entgehende Einnahmen vereinbart wurde.
Versicherungsleistung keiner konkreten künftigen Einkommensquelle zuzuordnen
Anders als das Finanzgericht Rheinland-Pfalz werteten in der Revision jedoch der Bundesfinanzhof den Fall. Die erhaltene Zahlung der Versicherung ist nach seiner Einschätzung nicht steuerbar. Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass der geleisteten Entschädigung keine konkreten Einnahmen gegenüberstehen. Eine unmittelbare Verbindung zu bestimmten Einkünften wäre jedoch Voraussetzung, um eine Steuerpflicht auszulösen. Daraus folgend sind auch die Rechtsanwaltskosten nicht als Werbungskosten, sondern als außergewöhnliche Belastung einzustufen.
Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass bei Entschädigungsleistungen grundsätzlich der Einzelfall zu prüfen ist. Gerade bei Unfällen im Kindesalter, die schwerste Folgeschäden nach sich ziehen, dürfte die Voraussage einer möglichen Berufslaufbahn jedoch fast immer reine Spekulation bleiben. Zahlungen wie im Fall der jungen Frau sind daher meist als Ausgleich für die abstrakte Möglichkeit, sich in der Zukunft ein Erwerbsleben aufzubauen, zu sehen. Als solche bleiben sie jedoch steuerfrei. Denn es fehlt der nötige Bezug zu einer bestimmten Einkommensart wie dies zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbe oder nicht-selbstständiger Tätigkeit wären.
Praxistipp: Steuerliche Belastung als Ersatzanspruch
Ergänzend stellen die Richter am Bundesfinanzhof fest, dass auch steuerliche Belastungen zu einem Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher und seiner Versicherung führen können. Dies würde vor allem dann zutreffen, wenn ein bereits Berufstätiger eine Entschädigungsleistung für den Verlust der Arbeitskraft erhalten würde. Die in einem solchen Fall zu zahlenden Steuern sollten als „Steuerschaden“ in die Berechnung der Versicherungsleistung einfließen. Das bedeutet, dass dann eine sogenannte Bruttoabfindungsvereinbarung getroffen würde.
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