Briefkastenanschrift in der Rechnung kann ausreichen
Hintergrund: Keine wirtschaftliche Tätigkeit unter der Anschrift des leistenden Unternehmers
Bei den Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung (konkret um die Anschrift des leistenden Unternehmers) für Zwecke des Vorsteuerabzugs.
Im ersten Fall hatte ein Kfz-Händler für erworbene Fahrzeuge den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich bei der Verkäuferin um eine Scheinfirma gehandelt habe, die unter der angegebenen Rechnungsanschrift keinen Sitz gehabt habe. Das Finanzgericht (FG) hatte festgestellt, dass sich unter der angegebenen Anschrift zwar der statuarische Sitz der Verkäuferin befunden habe, es sich hierbei jedoch um einen "Briefkastensitz" gehandelt habe. Geschäftliche Aktivitäten hätten dort nicht stattgefunden.
In einer anderen Rechtssache stellte der Verkäufer dem Kläger Rechnungen unter Angabe einer Adresse aus, unter der der Verkäufer zwar Räumlichkeiten angemietet hatte. Unstreitig war aber, dass der Verkäufer dort kein Autohaus unterhielt. Er vertrieb die Fahrzeuge ausschließlich im Onlinehandel. Übergeben wurden die Fahrzeuge zum Teil an öffentlichen Plätzen – z.B. Bahnhofsvorplätzen. Das Finanzamt versagte dem Kläger den Vorsteuerabzug ebenfalls, weil die in den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des leistenden Unternehmers tatsächlich nicht bestanden habe. Die Geschäftsadresse diente nur als Briefkastenadresse (Scheinadresse), an der lediglich die Post abgeholt worden sei. Es sei dort nichts vorhanden gewesen, was auf ein Unternehmen hindeute.
Der BFH wollte mit den beiden Vorabentscheidungsersuchen u.a. geklärt wissen, ob eine Rechnung die zur Ausübung des Vorsteuerabzugs erforderliche "vollständige Anschrift" enthält, wenn der leistende Unternehmer eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (BFH v. 6.4.2016, XI R 20/14 und V R 25/15).
Entscheidung: Unter der Anschrift des leistenden Unternehmers muss keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden
Der EuGH hat nun klargestellt, dass mit der Formulierung in Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL („den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers“) nicht zwingend der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit des leistenden Unternehmers gemeint ist. Der Begriff der Anschrift wird allgemein weit verstanden. Die gewöhnliche Bedeutung dieses Begriffs umfasst jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist. Im Übrigen stellt der Besitz einer Rechnung – mit den in Art. 226 MwStSystRL vorgesehenen Angaben – lediglich eine formelle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug dar. Sind die materiellen Anforderungen erfüllt, ist der Vorsteuerabzug zu gewähren, selbst wenn der Unternehmer bestimmten formellen Bedingungen nicht gerecht wird. Somit ist es für die Ausübung des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der Rechnung angegeben ist.
Praxis-Tipp: Gleiches sollte für die Anschrift des Leistungsempfängers gelten
Die Anschrift des leistenden Unternehmers in der Rechnung muss nach der o.g. Entscheidung des EuGH nicht zwingend die Anschrift sein, unter der die wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet bzw. das Unternehmen geführt wird. Dies dürfte, ohne dass der EuGH darüber entscheiden musste, gleichermaßen für die Anschrift des Leistungsempfängers in einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs gelten (s. hierzu auch Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE).
EuGH, Urteil v. 15.11.2017, C-374/16, C-375/16.
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