Abzugsverbot einer pauschalen Einkommensteuer auf Geschenke
Praxis-Hinweis: Geschenk plus Pauschalsteuer bis 35 EUR
Im Geschäftsleben ist es üblich, Geschäftsfreunden Geschenke zukommen zu lassen, wenngleich aus verschiedenen Gründen hier in den vergangenen Jahren zunehmend eine gewisse Zurückhaltung zu beobachten ist. Bereits seit vielen Jahren besteht dabei die Regelung, dass ein Betriebsausgabenabzug dann nicht zulässig ist, wenn der Wert des Geschenkes über 35 EUR pro Jahr liegt. Zudem besteht auch seit einigen Jahren die Möglichkeit, Sachzuwendungen pauschal nach § 37b EStG zu versteuern. Nunmehr hat der BFH entschieden, dass die Übernahme dieser pauschalen Steuer ein weiteres Geschenk an den Empfänger der Sachzuwendung darstellt, wobei die Sachzuwendung und die Steuer eng verknüpft sind. Dies hat nach Ansicht des BFH zur Folge, dass der Wert der Sachzuwendung und die Steuer quasi als eine Einheit zu sehen sind. Ist der Wert insgesamt über 35 EUR, greift die Regelung zur Nichtabzugsfähigkeit der Betriebsausgabe ein. Ob dies alles so richtig ist, mag durchaus bezweifelt werden. So setzt sich der BFH denn auch mit anderen Ansichten in der Literatur durchaus auseinander, lässt diese Ansichten aber nicht durchgreifen. Steuerpflichtigen bleibt damit nichts anderes übrig, als sich auf die Ansicht des BFH einzustellen, die die Finanzverwaltung sicherlich gerne aufgreift.
Sachverhalt
Klägerin war eine KG, die Konzerte durchführt. Im Zeitraum von 2003 bis 2008 hatte die Klägerin Freikarten an Nichtarbeitnehmer vergeben. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass für die Freikarten bislang keine Pauschalierung nach § 37b EStG vorgenommen worden war. Die Beteiligten verständigten sich auf jährliche Sachaufwendungen von 20 TEUR. Die Klägerin versteuerte diese pauschal. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung des Jahres 2012 erkannte das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht an, da die Steuer Teil eines Geschenks im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gewesen sei. Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg.
Begründung der Entscheidung
Der BFH wies auch die Revision der Klägerin ab und bestätigte die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer seien, dürften nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenständen insgesamt 35 EUR übersteigen. Geschenke seien dabei alle unentgeltlichen Zuwendungen. Als solche seien dabei nicht nur die Freikarten zu sehen, sondern auch die in Ausübung des Wahlrechts nach § 37b EStG übernommene pauschale Steuer. Freikarte und übernommene Steuer seien derart miteinander verbunden, dass sie zusammen betrachtet werden müssten. Liegt der Wert des Geschenks insgesamt über 35 EUR sei das Abzugsverbot anzuwenden.
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