Kommentar

Keine Grunderwerbsteuer fällt an, wenn ein transportfähiges Gebäude geliefert und aufgestellt wird. Der grunderwerbsteuerbare Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Boden liegt hier nicht vor ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 , § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG ). Im Urteilsfall lieferte ein Verkäufer auf einem Tieflader ein transportfähiges fertiges Wochenendhaus und stellte es auf einem Grundstück auf, das er dem Käufer für 25 Jahre verpachtet hatte. Das Finanzamt ging von einem steuerpflichtigen Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Boden aus. Nach erfolgslosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Der BFH stellte fest, die Verpflichtung zur Lieferung und Aufstellung eines Gebäudes auf fremdem Boden ist noch kein steuerbarer Tatbestand. Bei Abschluß des Pachtvertrags war das Gebäude noch nicht aufgestellt. Es wurde erst aufgrund eines weiteren Vertrags vom Verpächter geliefert und aufgestellt. Der Käufer hat kein Gebäude auf fremdem Boden erworben. Die Verträge können auch nicht nach den für die Grunderwerbsteuer entwickelten Grundsätzen zum einheitlichen Leistungsgegenstand als ein Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Boden zusammengefaßt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.01.1998, II R 46/95

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