Kommentar

Steuerzahler A ist Bezirksschornsteinfegermeister. Von seinen im Streitjahr 1989 vereinnahmten Gebühren entfielen 21 % auf Grundgebühren, 57 % auf Gebühren für Feuerstättenschauen, Immissionsmessungen usw. und 22 % auf Kehrgebühren. A gab für 1989 keine Gewerbesteuererklärung ab, weil er sich nicht für gewerbesteuerpflichtig hielt. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn der Gewerbesteuer . Das Finanzgericht hat der Klage des Steuerzahlers stattgegeben. Es ist der Auffassung, daß der Bezirksschornsteinfegermeister wegen der überwiegend hoheitlichen Tätigkeit nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme.

Zu einem anderen Ergebnis kommt der BFH. Er beurteilt die Tätigkeit des A als gewerblich. Nach Auffassung des BFH stellt sich die Betätigung eines Bezirksschornsteinfegermeisters als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar. Der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr steht nicht entgegen, daß A teilweise öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Das Finanzamt hat daher zu Recht gegen A als Gewerbetreibenden einen Gewerbesteuermeßbescheid erlassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.11.1996, XI R 53/95

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