Leitsatz

Lohnsteuerhilfevereine dürfen ihren Mitgliedern im Veranlagungsverfahren wegen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Hilfe leisten, wenn die Einkünfte durch (teilweise) Vermietung einer als eigene Wohnung genutzten Eigentumswohnung, eines als eigene Wohnung genutzten Einfamilienhauses oder eines Zweifamilienhauses erzielt werden, in dem das Mitglied mindestens eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.06.1999, VII R 66/98

Anmerkung

Die Entscheidung VII R 66/98 betrifft einen anerkannten Lohnsteuerhilfeverein (Kläger), der vom FA wegen unbefugter Hilfeleistung zurückgewiesen wurde, als er für eines seiner Mitglieder eine Einkommensteuererklärung einreichen wollte. In dieser Erklärung waren neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt, die das Mitglied durch die Vermietung der Erdgeschoßwohnung seines im Obergeschoß selbstgenutzten Zweifamilienhauses erzielt hatte. Nach Ansicht des FA ist der Kläger gemäß § 4 Nr. 11 Satz 2 Buchst. d StBerG nicht befugt, bei einer solchen Steuererklärung Hilfe zu leisten.

Der BFH sieht dagegen keinen Grund, den Kläger nach § 80 Abs.5 AO zurückzuweisen. Denn die Beratungsbefugnis der Lohnsteuervereine für die Hilfe in Veranlagungsfällen (§ 46 EStG) bestehe auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Einkünfte durch (teilweise) Vermietung einer als eigene Wohnung genutzten Eigentumswohnung, eines als eigene Wohnung genutzten Einfamilienhauses oder eines Zweifamilienhauses erzielt werden, in dem das Mitglied wenigstens eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

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