Kommentar

Bezieht ein Steuerzahler Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, dem Angestelltenversicherungsgesetz oder dem Reichsknappschaftsgesetz, ist auf das zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Seit 1989 wird das Krankengeld nach dem V. oder VI. Buch des Sozialgesetzbuches ausbezahlt. Dieses Krankengeld ist nicht bei den Einkünften, sondern bei der Bemessung des Einkommensteuertarifs, beim Progressionsvorbehalt , zu berücksichtigen ( Lohnersatzleistungen ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.08.1995, I R 113/94

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